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Artikel 26.
Ein Zugang an der Kapitalrentenstener hat innerhalb der Stenerperiode zu erfolgen:
a) wenn eine Person, welche bisher keine steuerpflichtigen Kapitalrenten bezogen hat,
in den Bezug von solchen tritt, oder wenn eine Person durch Niederlassung im
Königreiche steuer= oder umlagenpflichtig wird Art. 10 und 11:
b) wenn nach dem Tode eines Steuerpflichtigen eine Erbschaftsmasse selbständig der
Kapitalrentensteuer zu unterziehen ist (Art. 9).
Ein Abgang an der Kapitalrentensteuer findet innerhalb der Steuerperiode statt, wenn
der Bezug von steuerbaren Kapitalrenten beziehungsweise die Steuerpflichtigkeit durch Tod
oder Wegzug des Pflichtigen oder durch sonstige Umstände nachgewiesener Maßen gänzlich aufhört.
Artikel 27.
Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode Mehrungen oder Minderungen an dem Jahres
betrage der Kapitalrenten, so bedingen dieselben eine Aenderung der Steuer, wenn die
Mehrung oder Minderung der Jahresrente den Betrag von hundert Mark überschreitet, bei
Kapitalrenten, welche jährlichen Schwankungen unterliegen (Art. 3 Abs. 2), jedoch nur dann,
wenn die den Betrag von hundert Mark überschreitende Mehrung oder Minderung der
Jahresrente durch Vermehrung oder Verminderung der zinsbaren Kapitalien herbeigeführt ist.
Artikel 28.
In dem Falle eines Zugangs an der Kapitalrentenstener gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. à
oder einer die Aenderung der Stener bedingenden Mehrung der Jahresrente hat der Stener-
pflichtige oder dessen gesetzlicher Vertreter an jenen Terminen, welche die Staateregierung
hiefür bestimmen wird, die durch Art. 14 und Art. 15 vorgeschriebene Erklärung beim
Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt abzugeben.
In den gällen des Art. 26 Abs. 1 lit. b haben die Gerichte, Notare, Privatver
lassenschaftakommissäre und Testamentsvollstrecker dem zuständigen Rentamte innerhalb einer
von der Staatsregierung näher zu bestimmenden Frist von den Verlassenschaften, welche sie
behandeln, Mittheilung zu machen und die hinsichtlich der Kapitalrentensteuer erforderlichen
Aufschlüsse zu ertheilen.
Artikel 29.
In jenen Fällen, in welchen die selbständige Heranziehung einer Erbschaftsmasse zur
Kapitalreutensteuer oder eine besondere Nachlaßbehandlung nicht veranlaßt ist, sind die Rent
ämter auf (Frund der eingekommenen Sterbfallsanzeigen befugt, von den Hinterbliebenen