Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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binnen einer Frist, welche mindestens vier Wochen betragen muß, eine Erklärung darüber 
einzuverlangen, ob, in welcher Höhe und mit welchem Jahresertrage unter dem Nachlaß— 
vermögen des Verstorbenen sich zinsbare Kapitalien befunden haben. 
Zeigt sich hinsichtlich der angegebenen Höhe der zinsbaren Kapitalien ein Anstand, so ist 
das Rentamt ermächtigt, ein Verzeichniß der einzelnen zu dem Nachlaßvermögen gehörigen 
Kapitalforderungen und Reuten zu verlangen. Die Hinterbliebenen können ihre Angaben durch 
Vorlage der auf das Nachlaßvermögen bezüglichen Urkunden, Geschäftsbücher und Aufschreibungen 
belegen. 
Endlich ist das Rentamt befugt, falls es die Angaben der Hinterbliebenen nicht für 
genügend crachtet und andere Beweisbehelfe nicht vorhanden sind, Zengen eidlich zu ver- 
nehmen, vorbehaltlich der in Art. 43 Abs. 6 und 7 des Einkommenstenergesetzes enthaltenen 
Bestimmungen. 
Verpflichtet zur Abgabe der in Abs. 1 bezeichneten Erklärungen und des nach Abfs. 2 
abverlangten Verzeichnisses, sowie befugt zur Vorlage etwaiger Urkunden, Geschäftsbücher 
und Aufschreibungen sind die sämmtlichen volljährigen Erben, für die unter elterlicher Gewalt, 
unter Vormundschaft oder unter Pflegschaft stehenden Erben deren gesetzliche Vertreter. 
Artikel 30. 
Anzeigen über Abgänge an der Kapitalrentenstener oder über Minderungen der steuer- 
pflichtigen Kapitalrenten können jederzeit beim Rentamte oder durch Vermittelung der Ge- 
meindebehörde eingereicht werden. 
Das Rentamt ist befugt, über die den Abgang der Steuer oder die Minderung der 
Jahresrente bedingenden Verhältnisse vor Abschreibung oder Minderung der Stener genügende 
Nachweise einzuverlangen. 
Artikel 31. 
Aus Anlaß der nach Vorstehendem erstatteten Anzeigen oder gepflogenen Verhandlungen 
hat das Rentamt die neu zugehende oder abgeänderte Kapitalrentensteuer festzusetzen oder die 
Stenerabschreibung vorzunehmen. 
Von der erfolgten Festsetzung der Kapitalrentenstener ist der Pflichtige schriftlich zu 
verständigen. 
Die weitere Sachbehandlung richtet sich nach Art. 66 des Einkommenstenergesetzes. 
Artikel 32. 
Ergeben sich im Laufe der Stenerperiode die Voraussetzungen für die Anwendung der 
Bestimmungen in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes oder kommen diese Voraussetzungen im
	        
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