Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1897. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1897 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt, und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1899. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks Oberbayern beträgt für das Jahr 1899 
9632846 -„4, wovon ein Steuerprozent auf 96328 1X sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1899. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages durch den Landrath erfolgten Anträge und 
Beschlüsse ertheilen Wir nachstehende Entschließung: 
1. Der Bitte des Landrathes, daß dem künftigen Landtag der Antrag vorgelegt werde, 
den Bedarf des bisherigen Progymnasiums in Rosenheim auf Staatsfonds zu übernehmen, 
vermögen Wir wegen der Konsequenzen eine Berücksichtigung nicht in Aussicht zu stellen. 
Der Landrath hat ferner an die Genehmigung des Etats des Progymnasiums Rosenheim 
eine Rechtsverwahrung gegen die fernere Bestreitung des bezüglichen Aufwandes aus Kreis- 
fonds geknüpft. Dieser Rechtsverwahrung kann eine Bedeutung nicht beigemessen werden. 
Das Progymnasium Rosenheim, dessen Eigenschaft als Kreisanstalt durch die Anfügung 
der oberen Gymnasialklassen nicht ohne Weiteres aufgehoben wurde, ist in Gemäßheit des 
Art. IV des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den 
Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betreffend, wie bisher aus Kreisfonds zu 
unterhalten. 
2. Wir genehmigen die mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1898 beschlossene An- 
gleichung der Pensionsbezüge der vor dem Jahre 1896 in den Ruhestand getretenen 
Lehrerinnen an die Sätze, welche für Ruhegehalte der Lehrerinnen durch die von Uns 
genehmigten Satzungen des Vereins für Pensionirung des Lehrpersonals an den deutschen 
Schulen von Oberbayern dermalen festgesetzt sind.
	        
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