Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Lfd. 
Gezeichnung der Gewerbe 
Normalanlage 
  
w 
0 
HLHetriebsanlage 
und 
Lemerkungen 
  
97 
98 
99 
  
Glimmerfabriken; 
Granitwerke, Granitschleifen; 
Graphitwerke, Graphitmühlen und 
Graphitstampen; 
Gypssteinbrüche, Gypsbrennereien; 
Gypswaarenverfertigung; 
Metaphyrsteinbrüche; 
Sandwäschen, Sandschlemmen, Unternehmungen 
für Sand= und Kiesgrubenbetrieb und 
Sand= und Kiesausbeute, auch Baggerei- 
betriebe und Dampfbaggereien; 
Schieferbrüche mit Verfertigung grober Schiefer- 
waaren; 
Schmelztiegelfabriken; 
Schwerspatgruben, Schwerspatmühlen; 
Specksteingruben, Specksteinfabriken; 
Steinsägen; 
Unternehmungen zur Lieferung von Straßen- 
bau= und Straßendeck-Material; 
Thon= und Farberdegräbereien, Thon= und 
Farberdeschlemmen, Thonwerke, auch Werke 
für Schmirgelausbeute; 
Wegsteinfabriken, Schleifsteinfabriken. 
b) Mühlsteinfabriken. 
Kalkbrennereien im größeren Betriebe 
In gleicher Weise sind zu besteuern: 
Kreidefabriken, Kreideschlemmereien; 
Marmorsägen, Marmorschleisen, Marmor= 
waarenfabriken; 
Mosoeikfabriken; 
Schiefertafel-, Schiefergriffelfabriken; 
Steingutfabriken. 
Cement= und Cementwaarenfabriken, auch 
Cementmühllen 
In gleicher Weise sind zu besteuern: 
Lithographiesteinbrüche; 
Steinbrüche mit Anfertigung von Werkstücken 
in besserer Bearbeitung; 
  
  
  
# i 
5!18 30 
  
9 18 60 
60 
100 
9 30 60 180 
  
Betriebsanlage nach Art. 7. 
Für jeden Gehilfen und Arbeiter 
ohne Unterschied der Betrag von 
3 & 60 J. 
Für jeden Gehilfen und Arbeiter 
ohne Unterschied der Betrag von 
3 K& 60 7J. 
467
	        
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