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gfd Normalaulage Letriebsanlage
" ezeichnung der Gewerbe 3 und
Nr. aflbeglB HLGemerkungen
M M MM
124% Beinknopffabriken, Beinwaarenfabriken. 18 30 60 100 Für jeden Gehilfen und Arbeiter
ohne Unterschied der Betrag von
3 & 60 74.
125Leder-= und Lederwaarenfabriken, auch boffer-
und Sattlereifabriken. .. .183060·100FüriedenGehilfcnunt-Arbeiter
, ohne Unterschied der Betrag von
In gleicher Weise sind zu besteuern: l 3«604.
Gerbereifabriken; i
Hosenträgerfabriken; « s
Peitschenfabriken;
Portfeuillefabriken;
Treibriemenfabriken.
126 Gummiwaarenfabriken. 18 30 100 260 Für jeden Gehilfen und Arbeiter
« ohne Unterschied der Betrag von
3 4 60 J.
127|Bürsten= und Pinselfabriken 18 30 100 250Für jeden Gehilfen und Arbeiter
128
In gleicher Weise sind zu besteuern:
Borstenfabriken;
Kardätschenfabriken;
Fabriken für Roßhaar= und Seegrasbereitung.
VII. Industrie der Nahrungs- und Genupßmittel.
Fabriken für künstliche Mineralwässer
In gleicher Weise sind zu besteuern:
Chocoladefabriken;
Essigfabriken;
Fleischextraktfabriken ;
Hopfenbereitungsanstalten;
Kaffeebrennereien im Großbetriebe;
Oblatenfabriken;
Obstkeltereien, größere Unternehmungen für
Obstwein- und Obstschaumweinbereitung;
Senffabriken, Mostrichfabriken;
Teigwaaren-, Maccaroni-, Nudel-Fabriken;
Trebertrockenanstalten.
18
ohne Unterschied der Betrag von
3 4& 60 J.
Betriebsanlage nach Art. 7.
Bei Verbindung des Betriebs
der Chocoladefabriken mit Kon-
ditoreiwaarenfabriken oder Leb-
kuchenfabriken ist die in Tar.-Nr.
130b bezw. 133 bestimmte Nor-
malanlage, bei Verbindung des
Betriebs der Essigfabriken mit
Hefen= oder Liqueurfabriken die
in Tar.-Nr. 130 à bezw. 131 a
bestimmte Normalanlage in An-
wendung zu bringen.
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