Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

360 
  
Ofd. 
Nr. 
Lezeichnung der Gewerbe 
  
  
Letriebsanlage 
und 
ZGemerkungen 
  
141 
  
Schneide= und Sägemühlen, auch Dampf- 
sägen: 
1. in selbständigem Betrieb 
a) bei geringem Umfang 
b) bei größerem Umfang 
2. im Neben= oder Wechselbetried mit 
Getreidemühlen 
  
1 
  
Normalanlage 
s———— 
4444 
12 
250 
  
in Berechnung gebracht wird; der 
höhere Satz bezieht sich immer 
nur auf das Quantum, welches 
über die vorherige Hoöchstziffer 
geht. 
Im Ulebrigen wie vor. 
Bei Mühlen, welche in den 
beiden der Steueranlage vorausge- 
gangenen Geschäftsjahren im Durch 
schnitt mehr als 400000 Centner 
Getreide vermahlen haden, ist die 
Besteuerung nach dem Ertrage nur 
statthaft, wenn die Besteucrung nach 
dem Vermahlungsquantum eine ge 
ringere Steuer ergeben oder nach 
weisbar zu einer erheblichen Steuer 
überbürdung führen würde. 
Betriebsanlage nach Art. 7 
In dem Falle zu 2 wird für die 
Getreidemühle die Betriebsanlage 
nach Tar.-Nr. 140a, b oder “ be- 
messen. 
Bei Bemessung der Betriebsan 
lage für die Sägemühle hat das 
verarbeitete Holzquantum in der 
Weise als Anhaltspunkt zu dienen, 
daß bei einem Verbrauch bis zu 
200 Kubikmeter der Betrag von 
1 K.50 — für je 100 
von mehr als Kubikmerer 
200—500 Kubikmeter 1 4 — 4 
500—1000 „ 1•# 20.— 
1000 —1500 » 1«50«J 
1500)000 » — 
2000 - 2500 2•450— 
in Ansatz gebracht wird. 
Bei einem Quantum von med: 
als 2500 Kubikmeter werden f(.. : 
je 100 Rubikmeter 3 K als Ue# 
triebsanlage in Berechnung gebra: 
Der höhere Satz bezicht sich 
immer nur auf das Quantum. 
welches über die vorhergehend. 
Höchstziffer geht.
	        
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