Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr.  26582.

Bekanutmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde  Hoefen  in  die  Stadtgemeinden  Fürth  und
Nürnberg  betreffend.

igl.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Januar  1899  ab  die
Gemeinde  Hoefen  nach  der  im  vorliegenden  Katasterplane  mit  a.  b,  c,  d,  e.  #  in  grüner
und  rother  Linie  bezeichneten  Auftheilung

1.  in  dem  östlich  der  Linie  liegenden  Theile  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirksamte
Nürnberg  mit  dem  Verwaltungsbezirke  der  unmittelbaren  Stadt  Nürnberg,

2.  in  dem  westlich  der  Linie  liegenden  Theile  unter  Abtrennung  von  dem  Bezirksamte,
  dem  Amtsgerichte  und  den  Rentämtern  1  und  II  in  Nürnberg  mit  dem
Verwaltungsbezirke  der  unmittelbaren  Stadt  Fürth,  sowie  mit  dem  Amtsgerichte
und  Rentamte  Fürth  vereinigt  werde.

Im  Anschlusse  hieran  wird  gemäß  Art  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869  die  Genehmigung  ertheilt,  daß  gleichzeitig  auch
nach  der  vorbezeichneten  Abtheilung  von  der  Gemeinde  Hoefen  der  östliche  Theil  auf  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  und  der  westliche  Theil  auf  die  Stadtgemeinde  Fürth  übergeht.

München,  den  28.  Dezember  1898.  ·

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.

Nr.  26658.

Bekanntmachung,  Einverleibung  der  Gemeinde  Schweinau  in  die  Stadtgemeinde  Nüruberg
betreffend.  ·

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom  1.  Januar  1899  ab  die
Gemeinde  Schweinau  von  dem  Bezirksamte  Nürnberg  abgetrennt  und  mit  dem  Verwaltungsbezirke
  der  unmittelbaren  Stadt  Nürnberg  vereinigt  werde.

Im  Aunschlusse  hieran  wird  gemäß  Art.  4  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile