Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1. 3 
diesseits des Rheins vom 29. April 1869 auch zur gleichzeitigen Einverleibung der Markt— 
gemeinde Schweinau in die Stadtgemeinde Nürnberg die Genehmigung ertheilt. 
München, den 29. Dezember 1898. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 7155 I. 
Beka nntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1389 betreffend. 
K Staatsministerinm des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 18. April 1889) treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatze 1 der Vorbemerkungen ist statt der Angabe „vom 30. Januar 1895 
und 19. Mai 1896“ einzufügen: 
vom 30. Januar 1895, vom 19. Mai 1896 und vom 18. Dezember 1898. 
2. Im 8§ 2 Abfatz II ist zu setzen 
unter d) statt „250 Gramm“: 
350 Gramm 
unter 1) statt „400 Mark“: 
800 Mark 
unter g) statt „4100 Mark“: 
800 Mark innerhalb Bayern und nach den übrigen Deutschen Staaten. 
3. Im 8 3 erhalten die Angaben zu b) und d,) folgende geänderte Fassung: 
b) alle Briefe, Schriftensendungen, Waarenproben und Drucksachen, welche das nach 
§2 Absatz II zulässige Meistgewicht ihrer Gattung überschreiten oder den besonderen 
Bestimmungen bezüglich der einzelnen Versendungsgegenstände nicht entsprechen, 
oder welche Gegenstände enthalten, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, 
oder die geeignet sind, andere Sendungen zu beschmutzen oder zu beschädigen, 
d) Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die 
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit 
für unzulässig erachtet wird. 
4. Im 8§ 4 erhält der Absatz III folgende geänderte Fassung: 
III. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den 
die Beförderung betreffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse ver- 
merken. Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucsachen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.