Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1459

 

die  Verordnungen  vom  12.  Dezember  1663,
und  as.  März  1700,  wegen  der  Abgabe  eines
Exemplars  von  jedem  in  Unserm  Reiche  verlegten
  Buche  an  die  Hof=  und  Zentral:  Bibliothek
  wiederholt  wurden,  so  ist  doch  jene
Einlieferung  bis  daher  nie  vollkommen  in
Erfüllung  gegangen.  Unsere  General-Kreisund
  Lokal:  Kommissariate  erhalten  daher  den
Befehl,  alle  Schriftsteller  und  Bücher,  Verleger
  anzuweisen,  ein  Eremplar  der  in  dem
laufenden  Jahre  von  ihnen  herausgegebenen
oder  verlegten  Bücher  unverzüglich  an  Unsere
Hof  Bibliorhek  einzusenden,  und  solches
künftig  jedesmal  vor  dem  dffentlichen  Verkaufe
  zu  besolgen.  Was  die  früher  gedruckten
  betrifft,  so  sollen  die  Verlags"  Inhaber
gehalten  seyn,  sie  auf  Verlangen  um  die
Hälfte  des  Ladenpreises  abzugeben.  Schriftsteller,
  welche  ihre  Werke  im  Auslande  drur
cken  lassen,  sollen  ebenfalls  zur  Einsendung
eines  Exemplars  derselben  verbunden  seyn.

Der  Direktor  Unserer  Hof=  und  Zentral-Bibliothek
  hat  sorgfältig  zu  wachen,  daß
diese  Verordnung  auf  das  Genaueste  befolgt
werde,  und  die  General-Kreis=  und  Lokal-Kommissariate
  haben  ihn  gehörig  dabei  zu
unterstüzen.

München  den  75.  August  1813.
Mar  Jose  ph.
Graf  von  Montgelas.

Auf  königlichen  allerbchsten  Befehl
der  General=  Sekretär

Baumiller.

1460

(Die  Perpflegung  kdniglicher  Truppen  im  Landgerichte
  Traunstein  pro  1809  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  von  Unserm  General-Kommissa“
riate  und  Unserer  Finanz=  Direktion  des  Isar-Kreises
  Uns  mit  Bericht  vom  29.  April  d.
J.  vorgelegte  Rechnung  über  die  vom  Landgerichte
  Traunstein  im  Jahre  18#“  bestrittenen
Verpflegungskosten  Unsers  9.  und  11.  Linient
Infanterie:  Regiments,  genehmigen  Wir  die
von  der  Revision  auf  3554  fl.  s8  kr.  richtig
gestellte  Gesamisumme,  und  bewilligen,  daß
dieser  Betrag  im  Laufe  des  nächsten  Etats-Jahres
  auf  sämtliche  steuerbare  Indioidnen
und  Korporationen  des  Landgerichts  Traunt
stein  repartirt,  und  hieraus  die  zu  Befriedigung
  der  einzelnen  Interessenten,  vom  ande

richter  Endorfer  geleisteten  Vorschüsse  ersezt
werden.

Die  nach  obiger  Rechnung  beigeschaff
ten  und  noch  vorhandenen  Gerathschaften,
sind  zu  verkaufen,  und  der  Erlöß,  um  welchen
  die  umzulegende  Summe  sich  mindert,

ist  zur  Berichtigung  der  Schulden  zu  ver
wenden.

München  den  7.  August  181a.
Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  Gencral-Sekretär
G.  Geiger.