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die Verordnungen vom 12. Dezember 1663,
und as. März 1700, wegen der Abgabe eines
Exemplars von jedem in Unserm Reiche verlegten
Buche an die Hof= und Zentral: Bibliothek
wiederholt wurden, so ist doch jene
Einlieferung bis daher nie vollkommen in
Erfüllung gegangen. Unsere General-Kreisund
Lokal: Kommissariate erhalten daher den
Befehl, alle Schriftsteller und Bücher, Verleger
anzuweisen, ein Eremplar der in dem
laufenden Jahre von ihnen herausgegebenen
oder verlegten Bücher unverzüglich an Unsere
Hof Bibliorhek einzusenden, und solches
künftig jedesmal vor dem dffentlichen Verkaufe
zu besolgen. Was die früher gedruckten
betrifft, so sollen die Verlags" Inhaber
gehalten seyn, sie auf Verlangen um die
Hälfte des Ladenpreises abzugeben. Schriftsteller,
welche ihre Werke im Auslande drur
cken lassen, sollen ebenfalls zur Einsendung
eines Exemplars derselben verbunden seyn.
Der Direktor Unserer Hof= und Zentral-Bibliothek
hat sorgfältig zu wachen, daß
diese Verordnung auf das Genaueste befolgt
werde, und die General-Kreis= und Lokal-Kommissariate
haben ihn gehörig dabei zu
unterstüzen.
München den 75. August 1813.
Mar Jose ph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerbchsten Befehl
der General= Sekretär
Baumiller.
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(Die Perpflegung kdniglicher Truppen im Landgerichte
Traunstein pro 1809 betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die von Unserm General-Kommissa“
riate und Unserer Finanz= Direktion des Isar-Kreises
Uns mit Bericht vom 29. April d.
J. vorgelegte Rechnung über die vom Landgerichte
Traunstein im Jahre 18#“ bestrittenen
Verpflegungskosten Unsers 9. und 11. Linient
Infanterie: Regiments, genehmigen Wir die
von der Revision auf 3554 fl. s8 kr. richtig
gestellte Gesamisumme, und bewilligen, daß
dieser Betrag im Laufe des nächsten Etats-Jahres
auf sämtliche steuerbare Indioidnen
und Korporationen des Landgerichts Traunt
stein repartirt, und hieraus die zu Befriedigung
der einzelnen Interessenten, vom ande
richter Endorfer geleisteten Vorschüsse ersezt
werden.
Die nach obiger Rechnung beigeschaff
ten und noch vorhandenen Gerathschaften,
sind zu verkaufen, und der Erlöß, um welchen
die umzulegende Summe sich mindert,
ist zur Berichtigung der Schulden zu ver
wenden.
München den 7. August 181a.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der Gencral-Sekretär
G. Geiger.