Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

schneiden  einzelner  Wörter,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  Es  soll  jedoch  ge—
stattet  sein:

1.  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Adresse  des  Absenders,  seinen
Titel,  sowie  mit  höchstens  5  Worten  oder  mittels  der  üblichen  Anfangsbuchstaben
  (p.  f.  u.  s.  w.)  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,  Beileidsbezeigungen
  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

2.  auf  der  Drucksache  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift
oder  Firma  und  den  Stand,  sowie  den  Wohnort  des  Absenders  handschriftlich
  oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

3.  den  Correkturbogen  das  Manuseript  beizufügen  und  in  denselben
Aenderungen  und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Correktur,  die  Form
und  den  Druck  betreffen,  solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des
Raumes  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

4.  Druckfehler  zu  berichtigen;

5.  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  sie
unleserlich  zu  machen;

6.  Worte  oder  Theile  des  Textes,  auf  welche  man  die  Aufmerksamkeit
zu  lenken  wünscht,  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

7.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Handelszirkularen  und  Prospekten
die  Zahlen,  sowie  bei  Reise-Ankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,
den  Tag  und  den  Namen  des  Ortes,  welchen  er  zu  besuchen  beabsichtigt,
  mit  der  Feder  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder
zu  berichtigen;

8.  in  den  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt
handschriftlich  anzugeben;

9.  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz
  vom  22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags=  und  die
Doppelmarken  aufzukleben  und  die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen
oder  zu  vernichten;

10.  auf  den  Büchern,  Musikalien,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern,
Landkarten,  Weihnachts=  und  Neujahrskarten  eine  Widmung  hinzuzufügen,
auch  denselben  eine  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen,
sowie  letztere  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche
den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer
besonderen,  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;