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Diejenigen Glaͤubiger, welche ihre Vesriedigung jedenfalls zu erwarten haben,
sind bei jenen Bemühungen der Commun-Anwälte ganz nicht oder nur wenig betheiligt,
warum sollten sie insgesamt die Koslen für Geschäfte tragen, die ihnen gleichgültig
seyn können, von denen sie keinen Vortheil ziehen, zu welchen sie vielleiche
keinen besondern Auftrag ertheilt haben? Jene Arbeiten bezielen die zweckmäßige
Verwaltung der Masse, mithin die Erhaltung und Vennehrung der Befriedigungs-=Mittel.
Wird dieser Zweck erreicht, so kommt denjenigen Gläubigern noch etwas zu
gute, welche außerdem unbefriedigt geblieben wären, mithin denen, an welchen die
Aktiomasse bei der Vertheilung ausgeht. Der Aufwand, der zum ausschließenden
Vortheil dieser Gläubiger gemacht wird, muß also wohl auch von ihnen ausschließend
getragen werden.
Es mochte sonach der zweiten Ansicht gemaß festzusehen seyn, daß die Deserviten
der Commun-Anwälte in. Angelegehheiten der Gantmasse-Verwaltung durch den
Güterpfleger aus der Masse auszubezahlen seyen.
Sollte nun der Senat mit dieser Ansicht des K. Justiz-Ministerium einverstanden
seyn, so will man demselben überlassen haben, zu Bewirkung einer Gleichförmigkeit
der Grundsähe über den fraglichen Gegenstand die Civil-Senate der Kreis-Gerichtshöfe
in Gemäßheit dessen zu bescheiden, wogegen im Verneinungefalle der
gutächtlichen Acußerung des Senats entgegengesehen wird.
25) Erlaß des Cioil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Civik-Senat
des K. Gerichtöhofs zu —, vom 17. März 1828,
die Form der Erdffnung der Urtheile und Verweisungen in Gantsocken bei den Untergerichten betressend.
Dem Senate wird auf seine Anfrage, betreffend die Form der Erdffnung der
Urtheile und Verweisungen in Gantsachen bei den Untergerichten, hiemit zu erkennen
gegeben, daß man den von demselben gemachten Antrag:
„die Oberamtsgerichte zu legitimiren, dasi sie den Gläubigern mit der Vorladung
zu der Eröffnung von Prioritäts-Erbennenissen und Gantverweisungen
sogleich Verweiszertel nebst einer schriftlichen Appellations-WMelehrung
unter der Erblärung zugehen lassen: im Falle des Ausbleibens der
—bBläubiger würde das Urtheil oder die Verweisung als an der zur Eröffuung
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