Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Diejenigen  Glaͤubiger,  welche  ihre  Vesriedigung  jedenfalls  zu  erwarten  haben,
sind  bei  jenen  Bemühungen  der  Commun-Anwälte  ganz  nicht  oder  nur  wenig  betheiligt,
  warum  sollten  sie  insgesamt  die  Koslen  für  Geschäfte  tragen,  die  ihnen  gleichgültig
  seyn  können,  von  denen  sie  keinen  Vortheil  ziehen,  zu  welchen  sie  vielleiche
keinen  besondern  Auftrag  ertheilt  haben?  Jene  Arbeiten  bezielen  die  zweckmäßige
Verwaltung  der  Masse,  mithin  die  Erhaltung  und  Vennehrung  der  Befriedigungs-=Mittel.
  Wird  dieser  Zweck  erreicht,  so  kommt  denjenigen  Gläubigern  noch  etwas  zu
gute,  welche  außerdem  unbefriedigt  geblieben  wären,  mithin  denen,  an  welchen  die
Aktiomasse  bei  der  Vertheilung  ausgeht.  Der  Aufwand,  der  zum  ausschließenden
Vortheil  dieser  Gläubiger  gemacht  wird,  muß  also  wohl  auch  von  ihnen  ausschließend
  getragen  werden.

Es  mochte  sonach  der  zweiten  Ansicht  gemaß  festzusehen  seyn,  daß  die  Deserviten
  der  Commun-Anwälte  in.  Angelegehheiten  der  Gantmasse-Verwaltung  durch  den
Güterpfleger  aus  der  Masse  auszubezahlen  seyen.

Sollte  nun  der  Senat  mit  dieser  Ansicht  des  K.  Justiz-Ministerium  einverstanden
  seyn,  so  will  man  demselben  überlassen  haben,  zu  Bewirkung  einer  Gleichförmigkeit
  der  Grundsähe  über  den  fraglichen  Gegenstand  die  Civil-Senate  der  Kreis-Gerichtshöfe
  in  Gemäßheit  dessen  zu  bescheiden,  wogegen  im  Verneinungefalle  der
gutächtlichen  Acußerung  des  Senats  entgegengesehen  wird.

25)  Erlaß  des  Cioil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  den  Civik-Senat
  des  K.  Gerichtöhofs  zu  —,  vom  17.  März  1828,

die  Form  der  Erdffnung  der  Urtheile  und  Verweisungen  in  Gantsocken  bei  den  Untergerichten  betressend.

Dem  Senate  wird  auf  seine  Anfrage,  betreffend  die  Form  der  Erdffnung  der
Urtheile  und  Verweisungen  in  Gantsachen  bei  den  Untergerichten,  hiemit  zu  erkennen
  gegeben,  daß  man  den  von  demselben  gemachten  Antrag:

„die  Oberamtsgerichte  zu  legitimiren,  dasi  sie  den  Gläubigern  mit  der  Vorladung

  zu  der  Eröffnung  von  Prioritäts-Erbennenissen  und  Gantverweisungen

  sogleich  Verweiszertel  nebst  einer  schriftlichen  Appellations-WMelehrung

  unter  der  Erblärung  zugehen  lassen:  im  Falle  des  Ausbleibens  der

—bBläubiger  würde  das  Urtheil  oder  die  Verweisung  als  an  der  zur  Eröffuung
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