Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XI. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen 
des 8 24 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
In demselben 8 14a ist der Absatz XIV zu streichen; der folgende Absatz XV 
erhält die Ordnungsnummer XIV. 
Im § 15 sind im Absatze IX der zweite und der dritte Satz zu streichen. 
Im 8§ 20 ist am Schlusse des Absatzes VII anzufügen: 
Der Absender kann gegen Zahlung der vorbezeichneten Gebühr die Be- 
schaffung eines Rückscheins auch später als bei Einlieferung der Sendung 
verlangen. 
Im § 23 erhält der Absatz IV folgende geänderte Fassung: 
IV. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem 
Publikum sind an den Werktagen 
a) bei den Lokalpostämtern I1. Klasse auf die Zeit von 8 Uhr Morgens bis 
8 Uhr Abends, ohne Unterbrechung, 
b) bei den übrigen Postanstalten nach Maßgabe des Verkehrs sowie der Kurs- 
verhältnisse festgesetzt. 
Je nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen kann von der Post- 
verwaltung an Stelle der bestehenden Schalterdienststunden eine andere Schalterzeit 
festgesetzt werden. 
AIn demselben § 23 sind die Absätze X und XI zu streichen; der Absatz XII 
erhält die Ordnungsnummer X. 
Im § 25 erhält der Schlußsatz des Absatzes X folgende geänderte Fassung: 
Einschreibsendungen und Postanweisungen (einschließlich der telegraphischen), 
welche vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ versehen sind, dürfen 
nur an den Empfänger selbst, Postanweisungen (telegraphische einschließlich) 
über 400 Mark sowie Sendungen gegen Rückschein nur an den Empfänger 
selbst oder dessen Bevollmächtigten abgegeben werden. 
Im Absatze XIII desselben § 25 sind zu streichen 
im ersten Satze die Worte „mit Tinte", im zweiten Satze die Worte „mit 
Bleistift oder“. 
Im 8 34 Absatz II erhält der erste Satz folgende geänderte Fassung: 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn 
der Zahlungspflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere 
Bestimmung (XIV) getroffen hat, binnen 7 Tagen nach der Vorzeigung des 
Postauftrages bei der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt zu leisten.
	        
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