Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

22. 265 
Gesetz, einen Vorschußkredit für militärische Bauten in München betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Für die in der Anlage, Ziffer I, auf 4 700 000 JK veranschlagten Bauten, sowie 
zur Ausfolgung einer Summe von 800 000 X an die Kriegsverwaltung zur theilweisen 
Deckung der Kosten für die Neubauten nach Titel 35 der einmaligen Ausgaben des Haupt- 
militär-Etats für 1894/95 wird ein Kredit von 5 500 000 J eröffnet. 
Artikel 2. 
Zur Deckung des in Artikel 1 bezeichneten Bedarfes sind die Erlöse der in der Anlage 
unter Ziffer II aufgeführten Militär-Realitäten zu verwenden. 
Artikel 3. 
Die nach Artikel 1 erforderlichen Mittel sind dem Königlichen Kriegsminister vorschußweise 
zur Verfügung zu stellen. 
Zu diesem Behufe ist der Königliche Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein 
Anlehen bis zum Betrage von 5 500 000 —X aufzunehmen und das Anlehenskapital um 
den Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten und der während des Laufes der XXIV. Finanz- 
periode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Zum Zwecke der Tilgung dieses Anlehens einschließlich der Aufbringungskosten und 
Zinsen während vorbezeichneter Finanzperiode sind die jeweils anfallenden Erlöse für die 
nach Maßgabe des Artikels 2 zu veräußernden Militär-Realitäten von der Generalmilitärkasse 
an die Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse als besondere Dotation abzuliefern, über deren 
Verwendung in den jeweiligen Finanzgesetzen Vorsorge getroffen wird.
	        
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