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83.
Für den Fall des Aussterbens der männlichen Nachkommenschaft des Freiherrn Johann
Philipp Gottfried von Mauchenheim genannt Bechtolsheim (8 2) wird bestimmt:
A.
Wenn eheliche männliche Nachkommen des am 21. Mai 1845 gebornen Otto Georg
Karl Reinhold Freiherrn Fuchs von Bimbach und Dornheim, k. b. Kämmerers
und Generalmajors vorhanden sind, so fällt das ehemalige Lehengut Mainsondheim sammt
Rechten und Lasten, wie unter S 1 lit. A. a, Nr. I, II, III, ferner unter lir. b und c an-
gegeben, an dieselben als Allodium, sobald sie den weiblichen Descendenten der Familie
von Mauchenheim genannt Bechtolsheim oder in Ermanglung von solchen den
Eigenserben des letzten Fideikommißbesitzers die Summe von 40 000 fl. (vierzigtausend
Gulden) fränkischer Währung baar bezahlen.
Das Lehengut geht sodann auf die Freiherrlich von Fuchs'schen Sruccessionsberechtigten
als Condominat über, welches sich nur im Mannsstamme zu ideellen Antheilen nach Stämmen
weiter vererbt; es tritt somit die bis zur Gründung des Fideikommisses für das ehemalige
Lehengut Mainsondheim geltend gewesene Erbfolge-Ordnung wieder in Kraft.
Das dem Fideikommisse einverleibte Allodial= und bewegliche Vermögen verbleibt den
Erben des letzten Besitzers, welcher darüber von Todeswegen frei verfügen kann.
B.
Falls bei dem Tode des letzten Fideikommißbesitzers successionsberechtigte männliche Frei-
herrlich von Fuchs'sche Agnaten nicht vorhanden, oder die vorhandenen nicht nach Maßgabe
der Bestimmungen unter A zu succediren Willens sein sollten, — worüber sie oder ihre
gesetzlichen Vertreter binnen sechs Wochen nach Erledigung des Fideikommisses bei dem Fidei-
kommißgerichte sich zu erklären hätten —, so wird das Fideikommiß gemäß § 93 Ziffer 5
des Fideikommiß-Ediktes im Ganzen aufgelöst.
Dem letzten Fideikommißbesitzer steht in diesem Falle nach § 99 des Fideikommiß-
Ediktes das Recht zu, über das Fideikommiß von Todeswegen frei zu disponiren.
Der erste Fideikommißbesitzer spricht jedoch den Wunsch aus, daß durch letztwillige
Verfügung die Fortdauer des Fideikommisses und der Uebergang an die weibliche Nach-
kommenschaft des Freiherrn Johann Philipp Gottfried von Mauchenheim genannt
Bechtolsheim angeordnet werde und zwar primär an die weibliche Descendenz des letzten
Besitzers, in Ermanglung solcher an jene seines Vorgängers u. s. w und deren männliche
Nachkommenschaft, soferne die Voraussetzungen der §§ 77 und 78 des Fideikommiß-Ediktes
egeben sind.
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