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45) die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1850
über die Versammlungen und Vereine,
46) die Bestreitung des Aufwandes für die k. Polizeidirektion der Haupt= und
Residenzstadt München,
47) den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neubauten auf den im Betrieb
befindlichen Staatseisenbahnen,
48) den Bedarf für Postbauten, Telegraphen= und Telephonanlagen,
49) die pfälzischen Eisenbahnen,
50) das Unschädlichkeitszeugniß,
51) die Behandlung der durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlaßten
Gesetzentwürfe,
52) den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit
vom 1. April 1898 bis 31. März 1899,
53) die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs in den Landestheilen rechts des
Rheins,
54) das Liegenschaftsrecht in der Pfalz,
55) den mehrgeleisigen Ausbau der Staatseisenbahnen und die Beschaffung von
Fahrmaterial,
56) einen Vorschußkredit für militärische Bauten in München
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesammtdbeschlüssen sanktionirt
und im Gesetz= und Verordnungsblatte für 1893 Nr. 45, für 1894 Nr. 1, 9, 11, 12,
24, 26, für 1895 Nr. 44, 45, für 1896 Nr. 2, 7, 11, 12, 15, 20, 21, 22, 23,
26, 28, 29, 30, 32, für 1897 Nr. 44, 46, 48, 49, 50, für 1898 Nr. 4, 5, 12,
18, 23, 27, 28, 29, 30, 36, für 1899 Nr. 22 verkünden lassen.
§ 2.
Die Diehversicherungsanstalt und die Einführung einer staatlich geleiteten Hferde-
versicherung.
Der Gesetzentwurf, die Viehversicherungsanstalt betreffend, hat in der von den beiden
Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz
ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 12. Mai 1896 Nr. 18 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern beschlossen, dem nachstehenden
Antrage die Zustimmung zu geben:
„es sei an die k. Staatsregierung die Bitte zu stellen, dieselbe wolle dem
Landtage einen Gesetzentwurf über eine staatlich geleitete Pferdeversicherung thunlichst