Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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84. 
Herstellung neuer Zollgebäude in Nürnberg betreffend. 
Auf den Gesammtbeschluß der beiden Kammern des Landtages: 
„es sei das Einverständnist damit zu erklären, daß vom k. Staatsärar ein 
Vertrag mit den „Vereinigten Ultramarinfabriken“ und dem Fabrikbesitzer Zeltner 
in Nürnberg, sowie mit der Stadtgemeinde Nürnberg auf der in der Beilage 545 
bezeichneten Grundlage abgeschlossen werde,“ 
erwidern Wir, daß ein entsprechender Vertragsalschluß inzwischen stattgefunden hat. 
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Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Den Entwürfen 
a) eines Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, 
b) eines Gesetzes, die durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlaßten 
Aenderungen der seit 1818 erlassenen Gesetze betreffend, 
c) eines Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, 
d) eines Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 
e) eines Notariatsgesetzes, 
s) eines Gesetzes, Aenderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend, 
L) eines Gesetzes, die Kosten der durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und seiner Nebengesetze veranlaßten Justizbauten und ihrer inneren Einrichtung betreffend, 
h) eines Gesetzes, die Versetzung von Richtern in den Ruhestand betreffend, 
haben Wir in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung — und zwar den unter 
a und b genannten Gesetzentwürfen in der Vereinigung zu dem Entwurfe eines Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Unsere Genehmigung ertheilt. Wir lassen die 
hienach ausgefertigten Gesetze in den Beilagen I bis VII folgen. 
§ 6. 
Ablösung der Steuer-, Umlagen= und Sollfreiheit der Standesherren. 
Dem Gesetzentwurfe, betreffend die Ablösung der Steuer-, Umlagen= und Zollfreiheit 
der Standesherren, haben Wir in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung 
Unsere Sanktion ertheilt. Das hierüber ausgefertigte Gesetz folgt in der Beilage unter 
Ziffer VIII.
	        
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