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87.
Budgets und Finanzgesetze für die XXII., XXIII. und XXIV. Finanzperiode.
Die Budgets für die XXII. Finanzperiode 1894 und 1895, für die XXlIII. Finanz-
periode 1896 und 1897 und für die XXIV. Finanzperiode 1898 und 1899 sind dem
Landtage in Gemäßheit der Verfassungs-Urkunde Tit. VII §§ 3 und 4, dann des Gesetzes
vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, zur Prüfung vorgelegt
worden.
Wir haben den auf Grundlage dieser Budgets entworfenen Finanzgesetzen für obige
Zeiträume in den von den Kammern beantragten Fassungen unter'm 11. Juni 1894,
bezw. 17. Juni 1896, bezw. 15. Juni 1898 Unsere Genehmigung ertheilt und dieselben
sammt Beilagen durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom 13. Juni 1894 Nr. 26,
bezw. vom 20. Juni 1896 Nr. 27, bezw. vom 15. Juni 1898 Nr. 26 verkünden lassen.
Den Gesammtbeschluß beider Kammern, durch welchen dem Antrage der k. Staatsregierung:
„es wollen sich die beiden Kammern des Landtages damit einverstanden
erklären, daß zur Erwerbung des Reiser'schen Anwesens Haus-Nr. 23 an der
Prannerstraße und Haus-Nr. 12 an der Salvatorstraße, sowie des Stoll'schen
Anwesens Haus-Nr. 15 an der Salvatorstraße dahier der Betrag von 328000 —
dem Etat der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Aus-
gaben für ein Jahr der XXIV. Finanzperiode, 1898 und 1899, entnommen werde“,
zugestimmt worden ist, genehmigen Wir mit dem Beifügen, daß das Erforderliche eingeleitet
worden ist, um die erwähnten Anwesen in das Eigenthum des Staates überzuführen.
Ebenso ertheilen Wir den Gesammtdbeschlüssen beider Kammern, durch welche dem
Antrage zum Budget der XXIV. Finanzperiode, 1898 und 1899, das Gebäude des
k. Staatsministeriums des Innern, hier Ankauf eines benachbarten Hauses betreffend, dann
dem Antrage zum Budget der XXIV. Finanzperiode, 1898 und 1899, betreffend die
Regelung der Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher, die Zustimmung ertheilt wurde,
Unsere Genehmigung und werden Wir dieselben in Vollzug setzen lassen.
8 8.
Ankauf des Grundstückes Plan-Ur. 8459 auf der Cheresienhöhe zu München und
Herstellung einer Ausstellungshalle dortselbst, sowie einer Eisenbahngeleiseverbindung
mit dem Centralbahnhofe München.
Auf den Gesammtbeschluß beider Kammern des Landtags:
„es sei gegen den Eventualantrag der k. Staatsregierung, dahin gehend,