Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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15.

Den  Anträgen  zum  Etat  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Staatseisenbahnverwaltung:
„1)  Die  k.  Staatsregierung  sei  zu  ersuchen,  in  Erwägung  zu  nehmen,  ob
nicht  eine  geringere  Verzinsung  des  Staatsaufwandes  als  4%  zur  Aufhebung
  der  Lokalbahnzuschläge  verlangt  werden  solle,
2)  die  Petitionen  der  Gemeindeverwaltungen  Thansüß,  Ehenfeld,  Massenricht
und  Seugast,  dann  der  Marktgemeindeverwaltung  Kaltenbrunn  und  des
Magistrats  Weiden  um  Errichtung  einer  Haltestelle  bei  dem  Orte  Thanfüß
an  der  Lokalbahn  Weiden  —  Neukirchen  seien  der  k.  Staatsregierung  zur
Berücksichtigung  hinüberzugeben,“
ist  von  dem  Staatsministerium  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  Folge  gegeben  worden,
indem  in  den  Jahren  1895,  1896  und  1897  für  einige  Vizinal=  und  Lokalbahnen,  bei
welchen  die  Nachhaltigkeit  einer  Rente  von  über  3%  nachgewiesen  war,  die  besonderen
Frachtzuschläge  aufgelassen  wurden  und  in  Thansüß  ein  Halteplatz  für  den  Personenverkehr
eröffnet  wurde.
§  16.
Von  den  Anträgen  zu  den  Ausgaben  desselben  Etats:
„a)  die  in  Folge  der  ertheilten  Ermächtigung  von  der  k.  Staatsregierung  in
der  XXI.  Finanzperiode  vorgenommene  Vermehrung  von  520  Stellen
(Erläuterungen  Nr.  52  S.  157  und  158)  sei  nachträglich  zu  genehmigen;
b)  der  k.  Staatsregierung  sei  für  die  XXll.  Finanzperiode  die  Ermächtigung
zur  Vermehrung  der  statusmäßigen  Bediensteten  unter  den  gleichen  Voraussetzungen,
  wie  für  die  XXI.  Finanzperiode  zu  ertheilen,"
haben  Wir  Kenntniß  genommen.  Eine  außeretatsmäßige  Vermehrung  des  Fahrdienstpersonals
der  Staatseisenbahnen  konnte  auch  in  der  XXII.  Finanzperiode  nicht  umgangen  werden.

§  17.
Die  der  k.  Staatsregierung  zu  Kap.  3  §  1  und  4  der  Ausgaben  der  Post=  und

Telegraphenverwaltung  ertheilte  Ermächtigung,
„auf  die  XXIII.  Finanzperiode  an  dauernden  Ausgaben  bei  den  bezeichneten

Rechnungstiteln  den  Gesammtbetrag  von  50  000  -X  über  die  budgetmäßig  festgesetzten
  Willigungen  übergehen  zu  lassen,"
ist  zur  Vermehrung  der  Poststellen  und  Postverbindungen  benützt  worden.

§  18.
Dem  Antrage  zu  Ziff.  XXI  Kap.  10  §  3  des  Etats  der  Ausgaben  für  die  deutschen

Schulen  für  ein  Jahr  der  XXlII.  Finanzperiode:  56*