Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  28.  313

Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  indeß  im  Falle  der
Bedürftigkeit  der  Hinterbliebenen  auf  Antrag  der  einschlägigen  k.  Regierungsfinanzkammer
  (Forstabtheilung)  für  jeden  Fall  besonders  zu  bemessende
außerordentliche  Unterstützungen  gewähren.

3)  Ist  die  Dienstesunfähigkeit  eines  Waldwärters  oder  der  Tod  desselben
in  Folge  eines  Unfalles  beim  Betriebe  eingetreten,  so  bemessen  sich
die  Ansprüche  des  Verletzten  und  die  seiner  Hinterbliebenen  nach  den
Bestimmungen  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  5.  Mai  1886.

Soweit  indeß  nach  den  vorstehend  unter  Ziff.  1  enthaltenen  Bestimmungen
  ein  höherer  Betrag  bewilligt  werden  könnte,  wird  unter
den  in  Ziff.  1  enthaltenen  Voraussetzungen  die  Differenz  zwischen
diesem  Betrag  und  der  gesetzlich  ausgesprochenen  Unfallrente  auf  Antrag
der  k.  Regierungsfinanzkammer  (Forstabtheilung)  als  widerruflicher
besonderer  Sustentationsbeitrag  bewilligt  werden."“

ist  durch  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  entsprochen  worden.

§  27.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern:

„es  sei  an  die  k.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen,  die  Konvertirung
der  4%  igen  bayerischen  Staatsschuld  in  eine  3⅛  q/ige  Schuld,  soweit  hiegegen
rechtliche  Bedenken  nicht  bestehen,  in  thunlichster  Bälde  in  Angriff  zu  nehmen
und,  insoferne  zur  Durchführung  der  Konvertirung  Geldmittel  erforderlich  sind,
einen  bezüglichen  Gesetzentwurf  dem  Landtage  vorzulegen,"

ist  durch  die  Bestimmung  in  §  21  des  Finanzgesetzes  für  die  XXllI.  Finanzperiode,  1896
und  1897,  vom  17.  Juni  1896  und  durch  die  inzwischen  durchgeführte  Umwandlung  der
Schuldverschreibungen  des  4  %/„digen  allgemeinen  Anlehens,  der  4  /oigen  Landeskulturrentenschuld,
  sowie  der  40/#oigen  Eisenbahnanlehensschuld  in  3½  %/°ige  Obligationen  Rechnung
getragen  worden.

§  28.
Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages:

„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,  in  Fortsetzung  ihrer  bisherigen
Bestrebungen,  bei  Absatz  von  Gefangenenarbeiten  die  Beeinträchtigung  des  Handwerks
  hintanzuhalten,  mit  den  Regierungen  der  übrigen  Bundesstaaten  Vereinbarungen
  zur  gleichmäßigen  Regelung  dieses  Absatzes  zu  treffen,“