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werden Wir bei Feststellung eines Gesetzentwurfes über Erbauung weiterer Lokalbahnen
entsprechende Bedachtnahme zuwenden lassen.
8 41.
Die Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die
Candestheile diesseits des Rheins betreffend.
Der Bitte beider Kammern:
„mit Gesetzeskraft aussprechen zu wollen, daß an die Stelle von Art. 182
Abs. 1, 5 und 7, sowie von Art. 183 Abs. 3 nachstehende Bestimmungen zu
treten haben:
Art. 182 Abs. 1. Die Abstimmung ist eine geheime und geschieht durch
Wahlzettel von weißem Papier und gleicher Größe, welche mit dem Gemeinde-
siegel abgestempelt sind.
Diese Wahlzettel werden vor dem Wahltage an die Wähler vertheilt und
sind auch bei der Wahl im Wahllokale auf Verlangen zu verabfolgen. Die
Wahlzettel sind gehörig ausgefüllt von den Wählern zurückzugeben.
Abs. 5. Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahlgange
neben dem Namen des Wählers in der Wählerliste Vormerk zu machen.
Abs. 7. Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unterschrieben sind,
sowie solche, welche eine deutliche Bezeichuung des Gewählten nicht enthalten, sind,
letztere soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten.
Art. 183 Abs. 3. Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung
des Abstimmungsaktes von dem Wahlkommissäre oder einem Ausschußmitgliede
öffentlich verlesen und sodann, soweit ihr Inhalt giltig befunden wurde, in zwei
gesondert zu führende Stimmlisten in der Art eingetragen, daß Name und Stand
jedes Gewählten in die Hauptrubrik eingesetzt und jede auf deuselben fallende
Stimme in der QOuerspalte fortlaufend dazu vermerkt wird,"
ist durch die Königliche Deklaration vom 17. Juni 1896 entsprochen; dieselbe ist durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt vom 23. Juni 1896 Nr. 29 verkündet worden.
§ 42
Die Wahrung der Beschwerdefrist in Derwaltungsrechtssachen betreffend.
Der Bitte beider Kammern:
„mit Gesetzeskraft aussprechen zu wollen, daß bei Beschwerden, welche nach den
Art. 11, 22 und 45 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines