Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Mß 28. 319 
werden Wir bei Feststellung eines Gesetzentwurfes über Erbauung weiterer Lokalbahnen 
entsprechende Bedachtnahme zuwenden lassen. 
8 41. 
Die Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die 
Candestheile diesseits des Rheins betreffend. 
Der Bitte beider Kammern: 
„mit Gesetzeskraft aussprechen zu wollen, daß an die Stelle von Art. 182 
Abs. 1, 5 und 7, sowie von Art. 183 Abs. 3 nachstehende Bestimmungen zu 
treten haben: 
Art. 182 Abs. 1. Die Abstimmung ist eine geheime und geschieht durch 
Wahlzettel von weißem Papier und gleicher Größe, welche mit dem Gemeinde- 
siegel abgestempelt sind. 
Diese Wahlzettel werden vor dem Wahltage an die Wähler vertheilt und 
sind auch bei der Wahl im Wahllokale auf Verlangen zu verabfolgen. Die 
Wahlzettel sind gehörig ausgefüllt von den Wählern zurückzugeben. 
Abs. 5. Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahlgange 
neben dem Namen des Wählers in der Wählerliste Vormerk zu machen. 
Abs. 7. Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unterschrieben sind, 
sowie solche, welche eine deutliche Bezeichuung des Gewählten nicht enthalten, sind, 
letztere soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten. 
Art. 183 Abs. 3. Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung 
des Abstimmungsaktes von dem Wahlkommissäre oder einem Ausschußmitgliede 
öffentlich verlesen und sodann, soweit ihr Inhalt giltig befunden wurde, in zwei 
gesondert zu führende Stimmlisten in der Art eingetragen, daß Name und Stand 
jedes Gewählten in die Hauptrubrik eingesetzt und jede auf deuselben fallende 
Stimme in der QOuerspalte fortlaufend dazu vermerkt wird," 
ist durch die Königliche Deklaration vom 17. Juni 1896 entsprochen; dieselbe ist durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt vom 23. Juni 1896 Nr. 29 verkündet worden. 
§ 42 
Die Wahrung der Beschwerdefrist in Derwaltungsrechtssachen betreffend. 
Der Bitte beider Kammern: 
„mit Gesetzeskraft aussprechen zu wollen, daß bei Beschwerden, welche nach den 
Art. 11, 22 und 45 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
	        
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