Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

320 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen be— 
treffend, erhoben werden, sowie bei jenen Beschwerden, welche zufolge besonderer 
Gesetze nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes zu behandeln sind, die 
Beschwerdefrist auch dann als gewahrt anzusehen ist, wenn die Beschwerde inner- 
halb der gesetzlichen Frist bei einer unrichtigen Instanz angebracht wurde,“ 
ist durch die Königliche Deklaration vom 15. Juni 1898 entsprochen; dieselbe ist durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt vom 15. Juni 1898 Nr. 27 verkündet worden. 
8 43. 
Die Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für Gemeinden. 
Dem Gesammtbeschlusse des Landtages wegen Einführung einer Besitzveränderungs- 
abgabe für Gemeinden ist durch das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 15. Juni 1898 
Nr. 27 veröffentlichte Gesetz dieses Betreffes entsprochen worden. 
8 44. 
Die Abänderung des Distriktsrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 betreffend. 
Wir finden Uns dem Antrage der beiden Kammern entsprechend bewogen, mit Ge- 
setzeskraft zu verordnen, was foldgt: 
Einziger Artikel. 
Bei Vertheilung der Distriktsumlagen — Art. 31 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Distriktsräthe betreffend — ist auch die Einkommensteuer in den Gesammtbetrag der im 
Distrikte zur Erhebung kommenden direkten Steuern einzubeziehen. 
Vorstehende Bestimmung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
§ 45. 
Die Mlaßnahmen zur Abhilfe des Futternothstandes. 
Bezüglich des Gesammtbeschlusses der beiden Kammern des Landtages, dem Antrage 
der k. Staatsregierung, die Maßnahmen zur Abhilfe des Futternothstandes betreffend, un- 
verändert zuzustimmen, erwidern Wir, daß in den Jahren 1893 und 1894 aus der 
Staatskasse an unverzinslichen Vorschüssen den Gemeinden, landwirthschaftlichen und Dar- 
lehenskassenvereinen behufs Ankaufs von Futtermitteln und Sämereien 3 016 882 458 J 
gewährt wurden, wovon bis Ende des Jahres 1898: 2367098 — 45 J zurückbezahlt 
und 12446 . A 98 J wegen Uneinbringlichkeit nachgelassen worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.