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im Wege der Versteigerung oder Submission stattfinden, stets auch
geringere, für die örtlichen Industrien passende Loose zu bilden, sowie
überhaupt die Deckung des Kleinbedarfs einer Gegend an Brenn-,
Bau-, Nutz= und Werkholz durch nach Zeit und Ort zweckmäßig
festzusetzende kleinere Lokalversteigerungen zu erleichtern.“
B.
„An das k. Staatsministerium der Finanzen sei die Bitte zu richten, an die
k. Rentämter dahin Weisung ergehen zu lassen, für die Gegendbewohner den
Termin zur Zahlung von Holzgeldern auf Wunsch der Schuldigen bis 1. November
des Kalenderjahres zu verlängern.“
ist durch Entschließung des k. Staatsministeriums der Finanzen entsprochen worden.
§ 49.
Revision des Forstgesetzes vom 28. Alärz 1852.
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern des Landtages:
„es sei an Uns die allerunterthänigste Bitte zu richten, dem gegenwärtig
versammelten Landtage einen Gesetzentwurf, die Abänderung des Forstgesetzes vom
28. März 1852 betreffend, vorlegen zu lassen, durch welchen insbesondere die
im Art. 30 Abs. 2 vorgesehene Zwangsablösung von Forstrechten aufgehoben,
die Frage der Schutzwaldungen einer anderen Regelung entgegengeführt, die Zuziehung
des Laienelements zu den Entscheidungen der Forstpolizeibehörde über Streitfragen
in Forstsachen vorgesehen und endlich die in den einzelnen Strafbestimmungen
des Forstgesetzes, z. B. Art. 56 und 75, liegenden Härten gemildert würden,"
ist durch das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 22. Juni 1896 Nr. 28 veröffentlichte
Gesetz vom 17. Juni 1896, die Revision des Forstgesetzes vom 28. März 1852 betreffend,
entsprochen worden.
§ 50.
Gründung einer Landeshvypothekenbank.
Auf den Gesammtbeschluß der beiden Kammern des Landtages:
„es sei an die k. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, auf thunlichst
baldige Gründung einer Landeshypothekenbank auf genossenschaftlicher Grundlage
unter Staatsaufsicht und mit staatlichem Zuschuß hinzuwirken,
verweisen Wir auf die am 1. April 1897 vollzogene Errichtung der Bayerischen Land-
wirthschaftsbank, eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, deren Geschäfts-