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führung durch einen königlichen Kommissär überwacht wird. Die erforderlichen staatlichen
Zuschüsse und Betriebsvorschüsse sind auf Grund der durch § 17 des Finanzgesetzes vom
17. Juni 1896 für die XXlll. Finanzperiode, 1896 und 1897, und durch Gesetz vom
24. Jannar 1898, die Vermehrung der Betriebsmittel der bayerischen Centraldarlehenskasse
und der bayerischen Landwirthschaftsbank betreffend, der k. Staatsregierung ertheilten Ere
mächtigung der genannten Bank zugewiesen worden.
§ 51.
Landwirthschaft und Sollpolitik.
Auf den Gesammtbeschluß der beiden Kammern des Landtages:
„es sei die k. Staatsregierung zu ersuchen,
im Bundesrathe dahin zu wirken, daß
1) sofort
a) die gemischten Transitlager aufgehoben und die Zollkredite gänzlich
beseitigt werden,
b) die Ausfuhrvergütung für Mühlenprodukte dem thatsächlichen Aus-
beuteverhältnisse möglichst angepaßt werde,
c) gegenüber den nordamerikanischen Zollerhöhungen die Interessen der
deutschen Landwirthschaft und Industrie thatkräftig vertreten werden;
2) nach Ablauf der Handelsverträge ein Zolltarif in Kraft trete, welcher
in wirksamer Weise die Erzengnisse unserer einheimischen Produktion in
ihrer Konkurrenz mit den ausländischen Produkten schützt,"
erwidern Wir, daß die k. Staatsregierung, welche schon seither im Sinne dieses Beschlusses
thätig war, in gleicher Weise auch fernerhin bestrebt sein wird, auf die Förderung der
Interessen der Landwirthschaft und der Iundustrie in den bezeichneten Punkten Bedacht zu
nehmen.
§ 52.
Oiehseuchen.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern:
„die k. Staatsregierung sei zu ersuchen,
auf Grund der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 2 betreffend
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und der hiezu erlassenen
Bundesraths-Instruktion alle jene Maßnahmen zu treffen und beziehungs-
weise neuerlich einzuschärfen, welche geeignet erscheinen, die Einschleppung
der Maul= und Klauenseuche aus dem Auslande sowie Verbreitung derselben