Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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im Inlande thunlichst zu verhindern, insbesondere generelle Vorschriften in Bezug 
auf strenge Beaufsichtigung des Handelsviehes und der Handelsstallungen zu er— 
lassen, sowie anzuordnen, daß die Bestimmungen der Anlage A § 14 Ziff. 1 
der erwähnten Bundesraths-Instruktion auf jene Personen ausgedehnt werden, 
welche mit seuchenverdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind; 
ferner beim Bundesrathe dahin zu wirken, 
daß nach Ablauf der Handelsverträge ein den Interessen der bayerischen 
Landwirthschaft entsprechendes Verhältniß der Zollsätze für Fettvieh, Gebrauchs- 
vieh und Fleisch angenommen werde“ 
wurde seitens des k. Staatsministeriums des Innern durch verschärfte Bestimmungen in 
Bezug auf die thierärztliche Untersuchung des aus dem Auslande eingeführten Schlachtviehes, 
durch Erlaß eines Einfuhrverbotes für Klauenvieh aus der Schweiz, dann durch Ein- 
schärfung der Bestimmungen über thierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte und durch 
Anordnung einer fortgesetzten veterinärpolizeilichen Kontrole der Handelsviehstallungen sowie 
durch eine weitere Ausdehnung des Nachrichtendienstes namentlich für Maul= und Klauenseuche 
und durch Erlasse in Betreff des Viehhandels im Umherziehen bereits entsprochen und 
werden je nach Veranlassung und Erforderniß weitere geeignete Maßnahmen in Erwägung 
gezogen werden. . . 
Was die Zollsätze für Fettvieh, Gebrauchsvieh und Fleisch betrifft, so verweisen Wir 
auf die im vorigen Paragraphen gegebene Zusicherung. 
8 53. 
Waldwirthschaft. 
Die beiden Kammern des Landtages haben beschlossen: 
„die k. Staatsregierung zu ersuchen, dem Landtage einen Gesetzentwurf 
vorzulegen, durch welchen bei Privatwaldungen mehr Fürsorge gegen Abschwendung 
und für Wiederaufforstung getroffen werden kann und namentlich bei Waldabtrieben 
aus Anlaß von Güterzertrümmerungen die Wiederaufforstung zur Pflicht gemacht 
und zum Zwecke der Wiederaufforstung die Deponirung einer den Kosten ent- 
sprechenden Summe vorgeschrieben werde."“ 
Hierauf erwidern Wir, daß diesem Gegenstande schon bisher von Seite der k. Staats- 
regierung die gebührende Aufmerksamkeit zugewendet wurde, und daß neuerdings die Maß- 
nahmen, welche für Erhaltung des Privatwaldes und für Hebung der Privatwaldwirthschaft 
angezeigt sind, unter besonderer Berücksichtigung der von den Kammern des Landtages aus- 
gesprochenen Wünsche der sorgfältigsten Erwägung der k. Staatsregierung unterliegen.
	        
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