Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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und Zusätze erhält, welche eine so hohe Besteuerung der sogenannten 
Waarenhäuser, Versandtgeschäfte, Centralgeschäfte, Filialgeschäfte, Bazare 
und anderen Großunternehmungen in Handel und Gewerbe möglich 
machen, daß der durch diese Unternehmungen drohende Ruin der 
mittleren und kleinen Betriebe in Handel und Gewerbe verhindert 
werden kann, 
2) im Bundesrathe den Antrag zu stellen, daß im Gesetzentwurfe über 
den unlauteren Wettbewerb Bestimmungen gegen Unternehmungen dieser 
Art eingefügt werden;"“ 
II. 
„es sei an Uns die allerunterthänigste Bitte zu richten, bei der nächsten 
Landtagssession — im Falle bis zur selben die Vorlage eines Gesetzentwurfes 
einer allgemeinen progressiven Einkommensteuer nicht möglich sein sollte — Vor— 
lagen über Abänderung der nachgenannten Steuergesetze machen zu lassen, dahin 
gehend, daß 
1) bei der Kapitalrentensteuer der Steuersatz bei den höheren 
Jahresrenten entsprechend gesteigert, dagegen für Personen, deren 
Gesammteinkommen und Jahresrenten gewisse Beträge nicht übersteigen, 
darunter insbesondere für erwerbsunfähige Personen, für Wittwen und 
minderjährige Waisen, weiter ermäßigt wird, Ausländer aber, falls 
sie in Bayern der Kapitalrentensteuer unterliegen, mit ihren gesammten 
Kapitalrenten zur Stener herangezogen werden; 
2) die Einkommensteuer im Gegenhalte zur jetzigen Skala in den 
mittleren und höheren Sätzen allmählich ansteigend entsprechend erhöht, 
die Steuerbefreiung der Ausländer aber, soweit zulässig, beseitigt werde, 
3) bei den Gewerben eine Besteuerung nach dem Ertrage mit pro- 
gressiv aufsteigenden Sätzen thunlichst allgemein angewendet werde und 
lediglich für minder leistungsfähige Gewerbe eine Steneranlage nach 
festen Sätzen erfolgen, der Betrieb des Bergbaues aber — an Stelle 
der Einkommensteuer — der Gewerbsteuer unterworfen werde," 
wurde durch Vorlage der Gesetzentwürfe über die Einkommensteuer, über die Kapitalrenten- 
steuer und über die Gewerbsteuer Rechnung getragen. Diese drei Gesetzentwürfe haben in 
der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten und lassen 
—Wir die hienach ausgefertigten Gesetze in der Beilage unter Ziffer IX bis XI folgen. 
Der bei Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Kapitalrentensteuer, gefaßte 
Gesammtbeschluß:
	        
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