Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 30. 357 
2. zum stellvertretenden Mitgliede des künstlerischen Sachverständigen-Vereins für 
Bayern au Stelle des verstorbenen stellvertretenden Mitglieds, des Kunsthändlers 
Sigmund Soldan in Nürnberg, der Kunsthändler Jakob Littauer in München 
berufen. 
München, den 20. Juni 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Ceanrad. Dr. v. Cfandmann. 
  
Nr. 11747. 
Bekanntmachung, das fürstlich Oettingen-Wallerstein'sche Hausgesetz betreffend. 
fl. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, wird nachstehend die von 
den Stammezsgenossen des fürstlichen Hauses Oettingen-Wallerstein vereinbarte Er- 
neuerung des Sekundogeniturvertrages vom 23. Juni 1836 gemäß § 9 der IV. Beilage zur 
Verfassungsurkunde mit der Maßgabe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die durch § 10 
der angeführten IV. Verfassungsbeilage begründete Zuständigkeit der Gerichte und des k. Staats- 
ministeriums der Justiz in standesherrlichen Vormundschaftssachen ausdrücklich gewahrt und 
vorbehalten werde. 
München, den 20. Juni 1899. 
Arhr. v. Feilihsch. Dr. Frhr. v. Leourod. 
Abdruck. 
Ernenerung des Sekundogenitur-Vertrages 
vom 25. Juni 1836 (Regierungsblatt für Bayern 1850 S. 51 ff.). 
Der Sekundogeniturvertrag vom 23. Juni 1836 hat für den Fall, daß der derzeitige 
Inhaber des Sekundogeniturfideicommisses als einziger männlicher Repräsentant der Linie 
Seiner Durchlaucht des Fürsten Karl zu Oettingen-Wallerstein, nämlich Seine 
Durchlaucht Fürst Moritz zu Oettingen-Wallerstein männliche Descendenz hinterlassen 
sollte, nach wie vor Maß zu geben und bleibt unverändert in Kraft und Wirksamkeit. 
Für den Fall jedoch, daß Seine Durchlaucht der Fürst Moritz zu Oettingen. 
Wallerstein ohne sruccessionsfähige männliche Nachkommenschaft versterben sollte, haben wir, 
die unterzeichneten Stammesgenossen des fürstlichen Hauses Oettingen-Wallerstein 
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