Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
esetz und LL 
für das 
Königreich Bayern. 
„M 31. 
München, den 6. Juli 1899. 
— — 
IJnhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 4. Juli 1899, die Prüfungen für den höheren Justiz= und Ver- 
waltungsdienst und die Vorbereitung für diese Prüfungen betreffend. — Ordens--Verleihung. — Königlich 
Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
  
— — 
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Prüfungen für den höheren Justiz= und 
Verwaltungsdienst und die Vorbereitung für diese Prüfungen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tnitpol!, 
von Gottes Gnaden SKöniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Juli 1893, 
die Prüfungen für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst und die Vorbereitung für 
diese Prüfungen betreffend, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Fähigkeit zum Amte eines Richters, Staatsanwalts oder Notars, zu einem Amte 
der inneren Verwaltung oder des höheren Finanzdienstes und zur Rechtsanwaltschaft wird 
durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. Die Zulassung zur ersten Prüfung setzt 
das Bestehen einer Zwischenprüfung voraus. 64
	        
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