Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Erste Prüfung. 
8 2. 
Die Gegenstände der ersten Prüfung sind: 
1. das deutsche bürgerliche Recht (das Bürgerliche Gesetzbuch nebst den reichs= und 
landesrechtlichen Ergänzungen), 
2. das Handels= und Wechselrecht, 
3. die Rechtsentwickelung in Bayern, 
4. das Civilprozeßrecht, 
5. das Strafrecht, 
6. das Strafprozeßrecht, 
7. das Staatsrecht und die Hauptgrundsätze des Völkerrechts, 
8. das katholische und das protestantische Kirchenrecht, 
9. das Verwaltungsrecht, 
10. die Volkswirthschaftslehre einschließlich der Volkswirthschaftspolitik, 
11. die Finanzwissenschaft. 
83. 
Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind: 
1. die römische Rechtsgeschichte und das System des römischen Privatrechts, 
2. die deutsche Rechtsgeschichte und die Grundzüge des deutschen Privatrechts. 
84. 
Die Zwischenprüfung kann der Kandidat nicht früher als am Schlusse des dritten 
Semesters des akademischen Studiums ablegen. Von den drei Semestern müssen mindestens 
zwei dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet gewesen sein. 
Zur ersten Prüfung wird nur zugelassen, wer nach dem Bestehen der Zwischenprüfung 
noch mindestens drei Semester dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat. 
85. 
Die Zwischenprüfung und die erste Prüfung werden an den Sitzen der Landes— 
universitäten abgelegt. Zu diesem Zwecke wird alljährlich am Sitze einer jeden der drei 
Universitäten eine Prüfungskommission gebildet; im Falle des Bedürfnisses können am Sitze 
einer Universität zwei Kommissionen gebildet werden. 
86. 
Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des höheren Justiz- oder Ver— 
waltungsdienstes als Vorsitzenden und Leiter des Prüfungsgeschäfts und der erforderlichen
	        
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