Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 31. 369 
Zahl prüfender Mitglieder. Zu prüfenden Mitgliedern werden in der Regel Universitäts- 
lehrer bestellt; es können auch Justiz= und Verwaltungsbeamte dazu bestellt werden. 
Die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder erfolgt durch Ministerialent- 
schließung. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Mitglieder können 
Stellvertreter bestellt werden. 
§ 7. 
Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. 
Im Falle übermäßigen Andrangs von Kandidaten an einem Prüfungsorte kann ein 
Theil zur Ablegung der Prüfung an einen anderen Prüfungsort verwiesen werden. 
88. 
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Zwischenprüfung ist zum Nachweise der nach 
§ 4 Abs. 1 erforderlichen Dauer des Studiums das Kollegienbuch einzureichen. 
§ 9. 
Mit dem Gesuch um Zulassung zur ersten Prüfung sind einzureichen: 
1. das Gymnasialabsolutorium; 
2. der Nachweis eines vierjährigen Studiums an einer deutschen Universität, wovon 
das erste Jahr dem philosophischen Studium oder dem Rechtsstudium gewidmet 
sein kann, die übrigen drei Jahre dem Rechtsstudium gewidmet sein müssen; 
3Z. der Nachweis, daß der Kandidat während der Zeit des Universitätsstudiums acht 
ordentliche philosophische Vorlesungen gehört hat; 
der Nachweis über die Führung des Kandidaten; 
der Nachweis, daß er die Zwischenprüfung bestanden und nach dieser noch drei 
Semester dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat; 
6. eine von dem Kandidaten verfaßte und geschriebene kurze Beschreibung seines 
Lebenslaufs, in der insbesondere auch der Gang seines Universitätsstudiums ge- 
schildert und angegeben ist, ob, wann und wo er seiner Militärpflicht genügt hat. 
n 
8 10. 
Die Gesuche um Zulassung zur Zwischenprüfung und zur ersten Prüfung sind an den 
Admissionsausschuß des Prüfungsortes zu richten. Der Admissionsausschuß besteht aus 
dem Dekan und zwei von ihm berufenen Mitgliedern der juristischen Fakultät. 
Der Ausschuß hat die eingereichten Gesuche zu verbescheiden und im Benehmen mit 
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Kandidaten zur Prüfung einzuberufen.
	        
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