Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Geseh= und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
3. 
München, den 18. Jannar 1899. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 12. Januar 1899, die Ausführung des Artikel 1 des Gesetzes vom 
12. Mai 1898. — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 225 — betreffend. — Bekanutmachung vom 
15. Januar 1899, den Unterstützungsverein für die Hinterbliebenen von Offizieren, Sanitätsoffizieren und 
oberen Beamten des Königlich Bayerischen Heeres betreffend. 
  
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung des Artikel 1 des Gesetzes vom 
12. Mai 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 225 — betreffend. 
Im Namen Seiner Mafjestät des Rönigs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Röniglicher Minz Von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, in Ausführung des Artikel 1 des Gesetzes vom 
12. Mai 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 225 — zu verordnen, was folgt: 
8§ 1. 
Um den Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten des Königlich Bayerischen 
Heeres die Möglichkeit zu geben, die Lage ihrer Hinterbliebenen zu verbessern, genehmigen 
Wir die Gründung eines Vereins unter der Bezeichnung: 
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