Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 23. 
Wenn bei der Zwischenprüfung oder bei der ersten Prüfung nach dem Ablaufe der 
vorgeschriebenen Prüfungszeit das Ergebniß noch zweifelhaft sein sollte, kann der Vorsitzende 
ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Kommission auffordern, noch einige Fragen an 
den Kandidaten zu richten, oder eine förmliche Nachprüfung des Kandidaten anordnen. Bei 
der Nachprüfung zur Zwischenprüfung kann der Kandidat bis zur Dauer von vierzig 
Minuten, bei der Nachprüfung zur ersten Prüfung kann er bis zur Danuer einer Stunde 
mündlich geprüft werden. Die Nachprüfung kann ausnahmsweise auf einen folgenden Tag 
verlegt werden. 
Bei der Nachprüfung zur ersten Prüfung können dem Kandidaten auch Aufgaben zur 
schriftlichen Bearbeitung vorgelegt werden. Die Bestimmungen im § 18 Abs. 1, 3 und 
im § 19 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
§ 24. 
Die Zwischenprüfung und der mündliche Theil der ersten Prüfung werden öffentlich 
abgehalten. 
Die Aufrechthaltung der Ordnung im Prüfungssaale liegt dem Vorsitzenden ob. 
Zuhörer, die seinen Anordnungen nicht gehorchen, kann er aus dem Prüfungssaal entfernen 
lassen. Im Falle einer erheblicheren Störung oder Gefährdung der Ordnung kann er die 
Oeffentlichkeit ausschließen. 
§ 25. 
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen erhalten für ihre Thätigkeit eine angemessene 
Vergütung. 
§ 26. 
Die Kandidaten haben für die Zwischenprüfung eine Gebühr von 15 Mark, für die 
erste Prüfung eine Gebühr von 40 Mark zu entrichten. 
Die Gebühr ist bei der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Prüfung zu erlegen. 
Vorbereitungsdienst. 
§ 27. 
Vor der Zulassung zur zweiten Prüfung ist ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren 
abzuleisten. 
28. 
Von diesem Zeitraume sind in unnnterbrochener Dauer achtzehn Monate im Dienste 
bei Gerichten, zwölf Monate im Dienste bei einer Behörde der inneren Verwaltung und
	        
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