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Bei der Beendigung des Vorbereitungsdienstes hat der Vorstand der Behörde oder der
Rechtsanwalt dem Rechtspraktikanten ein Zeugniß über die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
über sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten sowie über seine Leistungen und
die hiebei hervorgetretenen Mängel auszustellen. Jede Unterbrechung des Vorbereitungs-
dienstes ist in dem Zeugniß unter genauer Angabe ihrer Daner und ihrer Veranlassung
anzuführen.
32.
Urlaub darf dem Rechtspraktikanten in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes nur in
der Gesammtdauer von drei Wochen bewilligt werden. Den Urlaub ertheilt der Vorstand
der Behörde oder der Rechtsanwalt.
Die Urlanbszeit ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes anzurechnen,
jedoch im Zeugniß anzugeben.
33.
Der Rechtspraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes bei einer Behörde unter
der Disziplin des Vorstandes.
Läßt sich der Rechtspraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher Beziehung ein unge-
eignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu schulden kommen, so hat der Vorstand ihn
zurechtzuweisen und, wenn die Zurechtweisung fruchtlos bleibt oder ein Verschulden schwererer
Art vorliegt, dem vorgesetzten Staatsministerium Anzeige zu erstatten. Die Staatsministerien
der Justiz und des Innern können die zeitweilige oder dauernde Entlassung des Rechts-
praktikanten aus dem Vorbereitungsdienst oder die Auflage der Verlängerung des Vorbereitunge-
dienstes verfügen.
Bis zum Eintreffen der Entscheidung der Staatsministerien kann dem Rechtspraktikanten
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes vom Vorstand untersagt werden.
8 34.
Während des Vorbereitungsdienstes bei einem Rechtsanwalte steht die Befugniß zur
Ertheilung einer Zurechtweisung dem Rechtsanwalte zu. Bleibt die Zurechtweisung fruchtlos
oder liegt ein Verschulden schwererer Art vor, so hat der Rechtsanwalt hievon dem Land—
gerichtspräsidenten des Ortes, an dem der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz hat, behufs Er-
stattung der im § 33 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeige sofort in Kenntniß zu setzen.
Die im § 33 Abs. 3 bezeichnete Maßregel kann vom Rechtsanwalte mit Zustimmung
des Landgerichtspräsidenten verhängt werden.