Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Prüfung ist schriftlich. 
8 41. 
Die Gegenstände der Prüfung sind: 
erste Abtheilung 
1. das bürgerliche Recht, Reichsrecht (Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Handels, 
Wechsel„ Konkursrecht u. s. w.) und Landesrecht, 
2. das Civilprozeßrecht einschließlich des Zwangevollstreckunge und Konkursverfahreue, 
3. das Strafrecht, 
4. das Strafprozeßrecht; 
zweite Abtheilung 
1. das Staatsrecht des Königreichs Bayern und des Deutschen Reichs, 
2. das katholische und das protestantische Kirchenrecht, 
3. das Polizeirecht, 
4. die Volkswirthschaftslehre und die Sozialgesetzgebung, 
5. die Staatsfinanzwirthschaft. 
§ 42. 
Die Prüfung dauert in jeder Abtheilung fünf Tage; zwischen beiden Abtheilungen 
findet eine Unterbrechung von einigen Tagen statt. 
Den Kandidaten werden in jeder Abtheilung neun Aufgaben, darnnter je ein größerer 
praktischer Fall, vorgelegt, die sie binnen einer bestimmten Frist unter Klaufur und Aussicht 
zu bearbeiten haben. 
§ 43. 
Die Bestimmung der Aufgaben erfolgt durch die Staatsministerien. Das Oberste 
Landesgericht und die Oberlandesgerichte, der Verwaltungsgerichtehof und die Kreisregicrungen 
können veranlaßt werden, Aufgaben für bestimmte Gegenstände vorzuschlagen. 
§ 44. 
Der Gebrauch gedruckter und geschriebener Hilfsmittel ist nuur nach Maßgabe der von 
den Staatsministerien hicrüber erlassenen Vorschriften gestattet. 
8 45. 
Das Zusammenarbeiten mehrerer Kandidaten und die Benützung von Anderen gefertigter 
Bearbeitungen der Aufgaben sind verboten.
	        
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