Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 50. 
Nach der Vollendung der Zensur haben die Vorsitzenden der Zensurkommissionen die 
Arbeiten der Kandidaten nebst den ertheilten Noten den vorgesetzten Staatsministerien vor- 
zulegen. Die Staatsministerien setzen das Ergebniß der Zensur fest. 
Für jede Abtheilung wird eine Hauptnote durch Zusammenzählen der Einzelnoten und 
Theilung der Summe durch die Zahl der Einzelnoten festgesetzt, für beide Abtheilungen eine 
Gesammtnote durch Zusammenzählen der sämmtlichen Einzelnoten und Theilung der Summe 
durch die Zahl der sämmtlichen Einzelnoten. 
Die für die Bearbeitung des praktischen Falles ertheilte Note ist in beiden Abtheilungen 
doppelt in Anrechnung zu bringen. 
Bei der Festsetzung der Hauptnoten und der Gesammtnote werden Zwwischennoten nicht 
gegeben; die bei der Berechnung der Hauptnote und der Gesammtnote sich ergebenden Bruch- 
theile, die drei Viertel eines Ganzen übersteigen, sind als Ganzes zu rechnen. 
Nach der Feststellung der Hauptnoten und der Gesammtnote durch die Staatsministerien 
wird das Ergebniß der Prüfung den Kandidaten durch Vermittelung der Kreisregierungen 
der Prüfungsorte mitgetheilt. 
§ 51. 
Ein Kandidat, dessen Bearbeitungen von vier Aufgaben einer Abtheilung oder von 
sechs Aufgaben der beiden Abtheilungen mit der Note IV gewürdigt wurden, ist zur Wieder- 
holung der Prüfung zu verweisen. Je zwei mit der Note III 1 gewürdigte Bearbeitungen 
werden einer mit der Note IV gewürdigten Bearbeitung gleichgeachtet. 
Auch hiebei ist die für die Bearbeitung eines praktischen Falled ertheilte Note den für 
die Bearbeitung von zwei Aufgaben ertheilten Noten gleichzuachten. 
#52. 
Kandidaten, die zur Wiederholung der Prüfung verwiesen wurden, sowie Kandidaten, 
die ohne ausreichenden Grund nach dem Beginne der Prüfung zurücktraten, können nur noch 
einmal zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur Wiederholung der Prüfung haben sie den 
Vorbereitungsdienst bei Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Rechtsanwälten fortzusetzen. 
8 53. 
Kandidaten, die vor der Ablegung der ersten Prüfung ihrer Militärpflicht Genüge 
leisten und deßhalb erst im fünften Jahre nach der Absolvirung des Gymnasiums sich der 
ersten Prüfung unterziehen, sowie Kandidaten, die nach der Ablegung der ersten Prüfung 
ihrer Militärpflicht Genüge leisten und deßhalb erst im vierten Jahre nach dem Bestehen
	        
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