Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.„W 31. 379 
der ersten Prüfung sich der zweiten Prüfung unterziehen, sind nach dem Bestehen der zweiten 
Prüfung auf Ansuchen nach Maßgabe ihrer Prüfungsnote in die Reihenfolge der im vorher- 
gegangenen Jahre Geprüften einzustellen. 
In gleicher Weise dürfen Kandidaten behandelt werden, welche durch Krankheit oder 
andere unverschuldete zwingende Ursachen an der rechtzeitigen Ablegung oder an der Vollendung 
der ersten oder der zweiten Prüfung ge indert war n. 
§ 54. 
Die Staatsministerien der Iunstiz, des Innern beider Abtheilungen und der Finanzen 
werden mit dem Vollzuge dieser Verordnung und mit der Erlassung der erforderlichen Ueber- 
gangsvorschriften beauftragt sowie zur Ertheilung der etwa veranlaßten Dispensationen 
ermächtigt. 
§ 55. 
Die Vorschriften der §§ 2 bis 26 finden zum ersten Male Anwendung im Jahre 1900. 
Die übrigen Vorschriften treten mit den in den Uebergangsvorschriften enthaltenen Maßgaben 
sofort in Wirksamkeit. 
München, den 4. Juli 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v Crailsheim. Dr. Frhr. v. Rirdel. Dr. Krhr. v. Lronrod. Dr. v. Landmann. Staatsrath v. Menmayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Thelemann. 
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