Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Erledigt sich die Stelle des Vorstandes während einer Wahlperiode, so hat sofort eine 
Neuwahl für den Rest der Periode stattzufinden. Für Fälle vorübergehender Verhinderung 
hat der im Dienste älteste ordentliche Professor der Abtheilung die Stelle des Vorstandes 
zu vertreten. 
8 24. 
Die Abtheilungsvorstände haben 
1. im Direktorium ihre Abtheilung in den Angelegenheiten des § 26 zu vertreten; 
2. den Studirenden sowohl in Bezug auf ihre Studien als auch auf ihr Leben 
außerhalb der Hochschule mit Rathschlägen beizustehen; 
3. über die Zweckmäßigkeit des gesammten Unterrichtes in ihrer Abtheilung zu 
wachen und dem Abtheilungskollegium Anträge zur Hebung und Vervollkommnung 
desselben vorzulegen; 
4. das Abtheilungskollegium zu berufen, in demselben den Vorsitz zu führen und 
dessen Beschlüsse nach den festgesetzten Kompetenzbestimmungen entweder sofort zu 
vollziehen oder dem Direktor beziehungsweise Direktorium zur weiteren Behandlung 
zu übergeben. 
§ 25. 
Die Abtheilungskollegien werden aus den in den einzelnen Abtheilungen jeweile 
angestellten Professoren gebildet. Die hienach zu einem bestimmten Abtheilungskollegium 
nicht gehörigen Professoren können an den Sitzungen desselben — abgesehen von den im 
§ 26 Ziffer 2, 3 und 11 näher bezeichneten Fällen — nur auf besondere Einladung des 
betreffenden Abtheilungsvorstandes und nur mit berathender Stimme theilnehmen. 
Das Abtheilungskollegium wird vom Abtheilungsvorstande, so oft dieser es für noth- 
wendig erachtet, oder auf Anordnung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten oder des Direktors oder endlich auf Antrag eines Drittheils seiner 
Mitglieder einberufen. Den Vorsitz in demselben führt der Abtheilungsvorstand, das Protokoll 
der im Dienst jüngste Professor der Abtheilung. Das Abtheilungskollegium beschließt mit 
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende 
Stimme. 
Die Sitzungen der Abtheilungskollegien sind dem Direktor unter Angabe der Tages- 
ordnung rechtzeitig vorher anzuzeigen; derselbe hat das Recht, den Sitzungen eines jeden 
Abtheilungskollegiums beizuwohnen, jedoch, wenn er nicht selbst Mitglied desselben ist, nur 
mit berathender Stimme. Außerdem steht dem Direktor und Direktorium das Recht der 
Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle der Abtheilungskollegien zu.
	        
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