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Erledigt sich die Stelle des Vorstandes während einer Wahlperiode, so hat sofort eine
Neuwahl für den Rest der Periode stattzufinden. Für Fälle vorübergehender Verhinderung
hat der im Dienste älteste ordentliche Professor der Abtheilung die Stelle des Vorstandes
zu vertreten.
8 24.
Die Abtheilungsvorstände haben
1. im Direktorium ihre Abtheilung in den Angelegenheiten des § 26 zu vertreten;
2. den Studirenden sowohl in Bezug auf ihre Studien als auch auf ihr Leben
außerhalb der Hochschule mit Rathschlägen beizustehen;
3. über die Zweckmäßigkeit des gesammten Unterrichtes in ihrer Abtheilung zu
wachen und dem Abtheilungskollegium Anträge zur Hebung und Vervollkommnung
desselben vorzulegen;
4. das Abtheilungskollegium zu berufen, in demselben den Vorsitz zu führen und
dessen Beschlüsse nach den festgesetzten Kompetenzbestimmungen entweder sofort zu
vollziehen oder dem Direktor beziehungsweise Direktorium zur weiteren Behandlung
zu übergeben.
§ 25.
Die Abtheilungskollegien werden aus den in den einzelnen Abtheilungen jeweile
angestellten Professoren gebildet. Die hienach zu einem bestimmten Abtheilungskollegium
nicht gehörigen Professoren können an den Sitzungen desselben — abgesehen von den im
§ 26 Ziffer 2, 3 und 11 näher bezeichneten Fällen — nur auf besondere Einladung des
betreffenden Abtheilungsvorstandes und nur mit berathender Stimme theilnehmen.
Das Abtheilungskollegium wird vom Abtheilungsvorstande, so oft dieser es für noth-
wendig erachtet, oder auf Anordnung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten oder des Direktors oder endlich auf Antrag eines Drittheils seiner
Mitglieder einberufen. Den Vorsitz in demselben führt der Abtheilungsvorstand, das Protokoll
der im Dienst jüngste Professor der Abtheilung. Das Abtheilungskollegium beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende
Stimme.
Die Sitzungen der Abtheilungskollegien sind dem Direktor unter Angabe der Tages-
ordnung rechtzeitig vorher anzuzeigen; derselbe hat das Recht, den Sitzungen eines jeden
Abtheilungskollegiums beizuwohnen, jedoch, wenn er nicht selbst Mitglied desselben ist, nur
mit berathender Stimme. Außerdem steht dem Direktor und Direktorium das Recht der
Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle der Abtheilungskollegien zu.