Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Abtheilungskollegium durch je einen Delegirten derjenigen anderen Abtheilungen, 
in deren Studienplänen die in Betracht kommenden Lehrgegenstände als obligatorische 
Fächer (§ 40) aufgeführt sind; ferner durch einen Delegirten der allgemeinen 
Abtheilung, soferne dieselbe nicht nach Maßgabe der vorhergehenden Bestimmung 
schon vertreten ist. Solchen Delegirten kommt beschließende Stimme zu. 
§ 27. 
Das Gesammtkollegium besteht aus sämmtlichen an der Hochschule angestellten 
Professoren. 
Es wird vom Direktor, so oft er dieses für nothwendig erachtet, oder auf Anordnung 
des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten oder auf 
Autrag von einem Drittheil seiner Mitglieder einberufen. 
Den Vorsitz führt der Direktor, das Protokoll der Sekretär der Hochschule. 
Das Gesammtkollegium entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
gleichheit hat der Direktor die entscheidende Stimme. 
§ 28. 
Es ist Aufgabe des Gesammtkollegiums, dahin zu wirken, daß die Vertreter aller 
Unterrichtszweige an der Hochschule in möglichst engem und lebendigem Verkehre die Erreichung 
des Hauptzieles der Hochschule: eine vollständige wissenschaftliche Ausbildung für den technischen 
und Lehrberuf — gemeinsam anstreben. Sein Wirkungskreis umfaßt daher alle wichtigen, 
die Hochschule in ihrer Gesammtheit berührenden Angelegenheiten, über welche es entweder 
selbständig entscheidet oder Gutachten und Anträge durch den Direktor dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten unterbreiten läßt. 
Insbesondere sind dem Gesammtkollegium zugewiesen 
1. die Festsetzung des Etatsentwurfs der Hochschule auf Grund der von den Abtheilungen 
vorgelegten Spezial-Etats; 
2. die Festsetzung des Programmes der Hochschule vorbehaltlich der Genehmigung 
des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten: 
3. die Entscheidung der Differenzen zwischen einzelnen Lehrern, insbesondere in Bezug 
auf die Vereinbarung der Unterrichtsstunden oder die Benützung der Lehrsäle; 
4. die Verhängung der in § 53 Ziffer 4 und 5 bezeichneten Dissziplinarstrafen. 
Das Gesammtkollegium ist ermächtigt, von sich aus Anträge und Gutachten durch 
Vermittlung des Direktors unmittelbar an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten zu bringen.
	        
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