Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Studirenden, welcher sich zu einer Diplomprüfung an der technischen Hochschule meldet, 
verlangt, daß er sich auf diejenigen Lehrgegenstände, welche in dem einschlägigen Studien 
plane aufgeführt sind, in der vorgeschriebenen Zahl von Semestern an einer Hochschule recht- 
zeitig instribirt habe. Diese Fächer werden deßhalb als obligatorische bezeichnet. 
Im Uebrigen ist jeder Studirende verpflichtet, während eines Semesters wenigstens an 
Vorlesungen theilzunehmen, welche zusammen in 4 Wochenstunden gelesen werden, wobei an 
die Stelle von je 2 Vorlesungsstunden je 3 Arbeitsstunden in einem Laboratorium, Uebunge- 
oder Zeichensaale treten können. 
§ 41. 
Eine Befreiung von den Unterrichtsgebühren findet nicht statt. Dagegen werden den 
Professoren, Lehrern und Privatdozenten von den sie treffenden Unterrichtsgebühren nur drei 
Viertheile ausgehändigt; aus dem Rest wird ein besonderer Stipendienfond für 
Studirende der technischen Hochschule gebildet, aus welchem beim Beginne eines 
jeden Semesters bedürftigen und würdigen, in Bayern beheimatheten Studirenden Stipendien 
gewährt werden können. 
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten entscheidet 
über die hierauf gerichteten Vorschläge des Direktoriums nach Maßgabe der verfügbaren 
Mittel. Zuhörer und Hospitanten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen; ausnahms- 
weise können jedoch mit derartigen Stipendien auch solche Zuhörer bedacht werden, welche 
sich an der technischen Hochschule für eine Lehramtsprüfung vorbereiten. 
Ein Rückersatz der Unterrichtsgebühren und der Gebühren für Laboratorinmearbeiten 
findet nach Ablauf der Inskriptionsfrist nicht mehr statt. 
Kapitel VIII. 
prüfungen und Beugnisee. 
8 42. 
Die technische Hochschule ertheilt folgende Zeugnisse: 
1. Instriptionszengnisse, 
2. Semestralzengnisse, 
3. Abgangszengnisse, 
4. Diplome. 
Die für deren Ausstellung zu entrichtenden Gebühren und Taxen sind in der Gebühren- 
ordnung aufgeführt.
	        
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