Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.M 32. 397 
8 43. 
Die Inskriptionszeugnisse enthalten das Verzeichniß derjenigen Vorlesungen und 
lebungen, auf welche sich der betreffende Studirende, Zuhörer oder Hospitant in einem 
bestimmten Semester rechtzeitig inskribirt hat. 
Diese Zeugnisse dienen als Belege bei der Anmeldung zu den Diplomprüfungen. 
8 44. 
Am Schlusse eines jeden Semesters wird über den Gegenstand einer jeden in demselben 
gehaltenen Vorlesung von dem betreffenden Dozenten eine Semestralprüfung abgehalten. 
Die Theilnahme an dieser Prüfung ist jedem Studirenden, Zuhörer oder Hospitanten, welcher 
auf die betreffende Vorlesung im abgelaufenen Semester inskribirt war, freigestellt. 
45. 
Semestralzeungnisse sind amtliche Zusammenstellungen der von den Professoren, 
Lehrern und Privatdozenten auf Grund der Semestralprüfungen oder ihrer Wahrnehmungen 
bei den Uebungen und Arbeiten in einem Laboratorium ertheilten Noten über den Studien- 
erfolg eines Studirenden, Zuhörers oder Hospitanten. 
In das Semestralzengniß werden die für die Theilnahme an Uebungen und Arbeiten 
in Laboratorien ertheilten Noten über Fleiß und Studienerfolg, in Bezug auf die Vor- 
lesungen aber nur Noten über das Resultat der Semestralprüfung, keinesfalls aber Fleißes= oder 
Frequenznoten aufgenommen. 
Das für diese Zeugnisse zu verwendende Notenschema ist 
1 sehr gut (sehr groß), 
II gut (groß), 
III genügend, 
IV mangelhaft, 
V schlecht (ungenügend), 
wobei auch Zwischennoten in Zehnteln ertheilt werden können. 
Die Semestralzeugnisse dienen vorbehaltlich der hierüber von dem K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten noch ergehenden besonderen Bestimmungen 
als Belege bei der Bewerbung um Stipendien. 
8 46. 
Jeder Studirende oder Zuhörer, welcher die Hochschule verläßt, erhält auf Verlangen 
ein von dem Direktor unterzeichnetes Abgangszeugniß. 69
	        
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