Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.M  32.  397

8  43.

Die  Inskriptionszeugnisse  enthalten  das  Verzeichniß  derjenigen  Vorlesungen  und
lebungen,  auf  welche  sich  der  betreffende  Studirende,  Zuhörer  oder  Hospitant  in  einem
bestimmten  Semester  rechtzeitig  inskribirt  hat.

Diese  Zeugnisse  dienen  als  Belege  bei  der  Anmeldung  zu  den  Diplomprüfungen.

8  44.

Am  Schlusse  eines  jeden  Semesters  wird  über  den  Gegenstand  einer  jeden  in  demselben
gehaltenen  Vorlesung  von  dem  betreffenden  Dozenten  eine  Semestralprüfung  abgehalten.
Die  Theilnahme  an  dieser  Prüfung  ist  jedem  Studirenden,  Zuhörer  oder  Hospitanten,  welcher
auf  die  betreffende  Vorlesung  im  abgelaufenen  Semester  inskribirt  war,  freigestellt.

45.

Semestralzeungnisse  sind  amtliche  Zusammenstellungen  der  von  den  Professoren,
Lehrern  und  Privatdozenten  auf  Grund  der  Semestralprüfungen  oder  ihrer  Wahrnehmungen
bei  den  Uebungen  und  Arbeiten  in  einem  Laboratorium  ertheilten  Noten  über  den  Studienerfolg
  eines  Studirenden,  Zuhörers  oder  Hospitanten.

In  das  Semestralzengniß  werden  die  für  die  Theilnahme  an  Uebungen  und  Arbeiten
in  Laboratorien  ertheilten  Noten  über  Fleiß  und  Studienerfolg,  in  Bezug  auf  die  Vorlesungen
  aber  nur  Noten  über  das  Resultat  der  Semestralprüfung,  keinesfalls  aber  Fleißes=  oder
Frequenznoten  aufgenommen.

Das  für  diese  Zeugnisse  zu  verwendende  Notenschema  ist

1  sehr  gut  (sehr  groß),
II  gut  (groß),
III  genügend,
IV  mangelhaft,
V  schlecht  (ungenügend),
wobei  auch  Zwischennoten  in  Zehnteln  ertheilt  werden  können.

Die  Semestralzeugnisse  dienen  vorbehaltlich  der  hierüber  von  dem  K.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  noch  ergehenden  besonderen  Bestimmungen
als  Belege  bei  der  Bewerbung  um  Stipendien.

8  46.

Jeder  Studirende  oder  Zuhörer,  welcher  die  Hochschule  verläßt,  erhält  auf  Verlangen

ein  von  dem  Direktor  unterzeichnetes  Abgangszeugniß.  69