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Kapitel X.
Preisaufgaben.
8 50.
Zur Hebung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Strebens der Studirenden können
am Schlusse eines jeden Studienjahres von jeder Abtheilung Preisaufgaben gestellt werden,
für deren Lösung dem Bearbeiter ein Geldpreis gewährt wird.
Zur Bearbeitung der Preisaufgaben wird von den Abtheilungskollegien ein ent—
sprechender Zeitraum festgesetzt. Jeder, welcher zur Zeit der Bekanntmachung einer Preis-
aufgabe oder zu der für die Ablieferung der Arbeiten vorgeschriebenen Zeit Studirender
oder Zuhörer der technischen Hochschule ist, hat das Recht, sich um den Preis zu bewerben.
§ 51.
Ueber den Werth der Bearbeitungen entscheidet ausschließlich das Abtheilungskollegium,
welches die Frage aufgestellt hat. Die näheren Bestimmungen über den Betrag der Geld-
preise, die Form der Bekanntmachung der Preisaufgaben und der Veröffentlichung der
Resultate der Preisbewerbung werden durch das Direktorium vorbehaltlich der Genehmigung
des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten getroffen.
Kapitel XI.
Disziplinarbestimmungen.
§ 52.
Die Studirenden und Zuhörer der technischen Hochschule sind gleich jedem anderen
Einwohner den Gesetzen und Verordnungen, sowie den Behörden und deren speziellen An-
ordnungen unterworfen. «
Die Bestrafung durch den Richter schließt jedoch die disziplinäre Beahndung nicht aus.
Die für die Studirenden und Zuhörer der technischen Hochschule geltenden Disziplinar-
bestimmungen sind in den Satzungen enthalten, auf welche sie bei ihrer Aufnahme durch
den Direktor verpflichtet werden.
Die Satzungen werden durch das Direktorium vorbehaltlich der Genehmigung des K.
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten festgestellt.
§ 33.
Außer dem jedem Lehrenden zustehenden Rechte der Erinnerung werden zur Handhabung
der Disziplin folgende Strafen angewendet:
1. Verweis durch den Direktor,
2. Verweis vor versammeltem Direktorium,