Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. Androhung der Entlassung unter gleichzeitiger Entziehung des Genusses etwaiger 
Stipendien, 
4. Entlassung mit zeitweiliger Ausschließung von der Hochschule, 
5. Entlassung mit dauernder Ausschließung von der Hochschule. 
§ 54. 
Die Ertheilung des einfachen Verweises steht dem Direktor zu, während auf Verweis 
vor versammeltem Direktorium und auf Androhung der Entlassung unter gleichzeitiger Ent- 
ziehung des Genusses etwaiger Stipendien vom Direktorium erkannt wird, die beiden Arten 
der Entlassung selbst aber nur vom Gesammtkollegium verhängt werden können. 
Gegen die vom Direktorium oder von dem Gesammtkollegium ausgesprochenen Strafen 
ist die Beschwerde an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten innerhalb 8 Tagen zulässig. 
§ 55. 
Die Bestimmung der Strafen für die einzelnen Fälle bleibt der Beurtheilung durch 
die kompetenten Organe überlassen. 
Wenn auch in der Regel gelindere Strafen den schwereren voransgehen werden, so 
sind doch jene Organe keineswegs unbedingt an eine bestimmte Stufenfolge gebunden; viel- 
mehr kann nach Maßgabe des Vergehens auch schon das erstemal die höchste Strafe verhängt 
werden, namentlich bei Verurtheilung wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen, dann wegen 
grober Sittenlosigkeit und wegen offener Widersetzlichkeit gegen die Organe der Hochschule. 
8 56. 
Von sämmtlichen Disziplinarstrafen wird in den Per' nalakten Vormerk gemacht. 
Die Strafen der Androhung der Entlassung und der beiden Arten der Entlassung 
werden den Eltern oder den Vormündern angezeigt und im Abgangszeugniß angeführt.
	        
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