Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesetz 
zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung. 
—. —— — 
Gerichtsstand der Civilliste des Königs. 
Art. 1. 
Die Civilliste des Königs hat ihren allgemeinen Gerichtsstand vor den Gerichten der 
Hauptstadt. 
Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird das Nähere durch Ver- 
ordnung bestimmt. 
Betretung des Administrativwegs vor der Klagestellung gegen den k. Fiskue. 
Art. 2. 
Ansprüche gegen den k. Fiskus können erst dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der 
Betheiligte sich an die zunächst zuständige höhere Verwaltungsstelle um Abhülfe gewendet und 
entweder eine abschlägige oder innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung erhalten hat. 
Die Verwaltungsstellen haben über solche Gesuche den Betheiligten die Empfangs- 
bescheinigung ungesäumt und unentgeltlich auszufertigen. 
Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen werden durch die Bestimmung des 
Abs. 1 nicht berührt. 
Urkundenedition durch öffentliche Behörden. 
Art. 3. 
Von Urkunden, welche sich bei einer öffentlichen Behörde befinden, hat diese, unbeschadet 
der Vorschriften der 8§ 810, 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie vorbehaltlich besonderer 
gesetzlicher Bestimmungen, Vorlage und Einsicht zu gewähren und beglaubigte Abschrift zu 
ertheilen, wenn die Zustimmung desjenigen, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die 
Urkunde bei der Behörde errichtet oder hinterlegt wurde, beigebracht oder seine Verpflichtung 
hiezu rechtskräftig ausgesprochen ist.
	        
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