Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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nachfolger des Schuldners die für die Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Aufgebotsverfahren. 
Art. 29 (69). 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung ist bei Schuldver 
schreibungen des bayerischen Staates das Amtsgericht, bei welchem die Staatsschuldentilgungs 
anstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, bei Schuldverschreibungen, die von einer dem 
bayerischen Staate angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes 
ausgestellt sind, das Amtsgericht, bei welchem die Köperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren 
allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. 
Art. 30. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde der im 
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für welche Zins- oder Rentenscheine 
nicht ausgegeben sind, sowie eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs gelten 
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und der Zahlungssperre erfolgt durch 
Anheftung an die Gerichtstafel und durch zweimalige Einrückung in das für die Bekannt- 
machungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht kann anordnen, daß die Bekannt. 
machung noch in anderen Blättern erfolgen soll. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei 
Monate betragen. Sie beginnt mit der ersten Einrückung in das für die Bekanntmachungen 
des Gerichts bestimmte Blatt. 
Die im § 1017 Abs. 2, 3 und im § 1022 Abs. 1 der Civilprozeßordnung vor- 
geschriebenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts 
bestimmten Blatte. 
Auf Versicherungspolizen sowie auf Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, die auf den 
Inhaber ausgestellt sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Art. 31. 
Die öffentliche Bekanntmachung der in den §§ 977, 982, 988, 1002 der Cidvil 
prozeßordnung bezeichneten Aufgebote erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und ein 
malige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt Die 
Aufgebotsfrist beginnt mit der Einrückung in dieses Blatt.
	        
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