Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 33. 411 
Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils 
angeordnet, so erfolgt sie durch das im Abs. 1 bezeichnete Blatt. 
Oeffentliche Vorladungen bei Fideikommissen und landwirthschaftlichen 
Erbgütern. 
Art. 32 (70). 
Bei Familienfideikommissen nach Maßgabe der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde, 
desgleichen bei landwirthschaftlichen Erbgütern finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung 
über das Aufgebotsverfahren keine Anwendung und verbleibt es bei den Vorschriften des 
§ 26 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde sowie des Art. 4 des Gesetzes vom 
22. Februar 1855, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend. 
Feststellung des Datums einer Privaturkunde. 
Art. 33 (88). 
Der Znhaber einer Privaturkunde kann dieselbe sowohl bei dem Gerichtsschreiber eines 
Amtsgerichts als bei einem Notar in Vorlage bringen, um durch denselben bezeugen zu 
lassen, daß die rkunde zu der Zeit, in welcher sie vorgelegt wurde, vorhanden war. 
Werden Privaturkunden zu diesem Zwecke vorgelegt, so sind sie von dem Gerichts- 
schreiber oder Notar sofort ihrem wesentlichen Inhalte nach in ein dazu bestimmtes, für den 
Gerichtsschreiber von dem Amtsrichter, welchem die Dienstaufsicht zusteht, für den Notar von 
dem Präsidenten des Landgerichts mit Seitenzahl und Handzug versehenes Buch 
einzutragen. 
Bei der Eintragung sind zugleich alle Auffälligkeiten, welche die Urkunde darbietet, 
kurz vorzumerken, inbesondere Ausstreichungen, Radirungen, Ueberschreibungen, Korrekturen, 
Nachträge und Randbemerkungen, welche nicht durch die sämmtlichen auf der Urkunde befind- 
lichen Unterschriften besonders genehmigt sind. 
Ueber die Vorlage ist eine den Tag derselben bezeichnende Bescheinigung auf der vor- 
gelegten Urkunde auszustellen. Sind bei dem Eintrag ) Auffälligkeiten vorgemerkt worden, 
so hat die Bescheinigung auch hievon Erwähnung zu thun. 
Jedem Betheiligten ist auf Verlangen Abschrift der Einträge zu ertheilen. 
Weitere Vorschriften über die Einrichtung und Führung der betreffenden Bücher sowie 
über die Form der auszustellenden Bescheinigungen bleiben dem Verordnungswege vorbehalten 
  
*) Das im Gesetz= und Verordnungsblatte von 1879 stehende Wort „Antrag“ beruht, wie sich aus Art. 355) 
Abs. 3 Satz 2 der Prozeßordnung vom 29. April 1869 ergibt, auf einem Druckfehler.
	        
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