Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
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Königreich Bayern. 
M 34. 
München, den 12. Juli 1899. 
  
  
  
  
  
Inhalk: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 4. Juni 1899, die gewerblichen Verhältnisse der Hebammen betreffend. 
— Bekanntmachung vom 9. Juni 1899, Dienstanweisung für die Hebammen betreffend. 
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Nr. 3852. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die gewerblichen Verhältnisse der Hebammen betreffend. 
Im Namen Seiner Maojestät des Königs. 
Tuitpold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Allerhöchste Verordnung vom 23. April 1874, 
die gewerblichen Verhältnisse der Hebammen betreffend, einer Revision zu unterziehen, und 
verordnen nunmehr auf Grund des § 30 Schlußsatz und § 147 Ziff. 1 der Reichsgewerbe 
ordnung sowie der Art. 127 und 128 des Polizeistrafgesetzbuches, was folgt: 
§ 1. Frauenspersonen, welche in Bayern den Hebammenberuf ausüben wollen, bedürfen 
des Befähigungszeugnisses einer bayerischen Prüfungsbehörde. Inwieweit aus Rlcksichten 
der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge Abweichungen hievon statt- 
finden, wird jeweils durch das k. Staatsministerium des Innern bekannt gegeben. 
Die Berechtigung der nach Maßgabe der seither bestehenden Bestimmungen zugelassenen 
Hebammen bleibt unberührt. 
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