Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3) Für jede fernere Stunde 
4) Für eine Zwillingsgeburt 
5) Für die Entbindung einer Schwangeren im 
1. bis 4. Monat 
Bei den Gebühren unter ziffer 2,4 und 5 sind die 
Gebühren für den Besuch (1 Ziffer 2 Absatz 1) 
im Wohnorte der Hebamme und für die sonst er- 
forderlichen Dienstleistungen inbegriffen. 
6) Für Assistenz bei geburtshilflichen und sonstigen 
) 
Operationen 
Für vorschriftsmäßige Besorgung von Mutter und 
Kind im Wochenbette zu jedem Besuche und für 
jeden von der Kundschaft verlangten Besuch überhaupt 
8) Für jeden Nachtbesuch (von Abends 9 Uhr bis 
9) 
Morgens 7 Uhr) . . 
Für das Setzen von Klystieren, Anlegung des 
Katheters, ärztlich angeordnete Scheiden-Ausspül- 
ungen oder Scheiden-Tamponade, Verband eines 
Nabelbruches, Entfernung eines Pessariums und 
ähnliche Dienstleistungen außer der Zeit der Geburt 
und des Wochenbettes 
10) Für das ärztlich angeordnete Segen von Blut. 
egeln, für das Stück 
11) Für die Anwendung eines trockenen Schröftopfes 
12) Für die Anwendung eines blutigen Schröpfkopfer 
Nr. 12078. 
50 J bis 1 4+ 
7.X50 J bis 22 4-50 J 
3 M bis 10 MA 
2 4 bis 5 M. 
50 J bis 1 4 
1 1X bis 2 J+ 
50 J bis 1 4 
15 bis 25 — 
10 bis 15 — 
20 bis 40 J+. 
Bekanntmachung, Dienstanweisung für die Hebammen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 127 Abs. 2 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 
und des § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juni 1899, die gewerblichen Verhältnisse 
der Hebammen betreffend, wird die nachstehende Dienstanweisung für die Hebammen erlassen. 
Diese Dienstanweisung erscheint in einem Sonderabdrucke nebst einem Anhange aller 
sonstigen auf das Hebammenwesen in Bayern einschlägigen Bestimmungen im k. Central= 
schulbücherverlage (R. Oldenbourg in München, Glückstraße 11) und ist daselbst kartonnirt 
um den Preis von 25 J zu haben.
	        
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