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3) Für jede fernere Stunde
4) Für eine Zwillingsgeburt
5) Für die Entbindung einer Schwangeren im
1. bis 4. Monat
Bei den Gebühren unter ziffer 2,4 und 5 sind die
Gebühren für den Besuch (1 Ziffer 2 Absatz 1)
im Wohnorte der Hebamme und für die sonst er-
forderlichen Dienstleistungen inbegriffen.
6) Für Assistenz bei geburtshilflichen und sonstigen
)
Operationen
Für vorschriftsmäßige Besorgung von Mutter und
Kind im Wochenbette zu jedem Besuche und für
jeden von der Kundschaft verlangten Besuch überhaupt
8) Für jeden Nachtbesuch (von Abends 9 Uhr bis
9)
Morgens 7 Uhr) . .
Für das Setzen von Klystieren, Anlegung des
Katheters, ärztlich angeordnete Scheiden-Ausspül-
ungen oder Scheiden-Tamponade, Verband eines
Nabelbruches, Entfernung eines Pessariums und
ähnliche Dienstleistungen außer der Zeit der Geburt
und des Wochenbettes
10) Für das ärztlich angeordnete Segen von Blut.
egeln, für das Stück
11) Für die Anwendung eines trockenen Schröftopfes
12) Für die Anwendung eines blutigen Schröpfkopfer
Nr. 12078.
50 J bis 1 4+
7.X50 J bis 22 4-50 J
3 M bis 10 MA
2 4 bis 5 M.
50 J bis 1 4
1 1X bis 2 J+
50 J bis 1 4
15 bis 25 —
10 bis 15 —
20 bis 40 J+.
Bekanntmachung, Dienstanweisung für die Hebammen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 127 Abs. 2 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871
und des § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juni 1899, die gewerblichen Verhältnisse
der Hebammen betreffend, wird die nachstehende Dienstanweisung für die Hebammen erlassen.
Diese Dienstanweisung erscheint in einem Sonderabdrucke nebst einem Anhange aller
sonstigen auf das Hebammenwesen in Bayern einschlägigen Bestimmungen im k. Central=
schulbücherverlage (R. Oldenbourg in München, Glückstraße 11) und ist daselbst kartonnirt
um den Preis von 25 J zu haben.