Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8  2.

Der  Unterstützungsverein  bildet  sich  aus  den  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen
Militär-Beamten  des  Friedensstandes  des  Kgl.  Bayer.  Heeres,  sowie  aus  den  oberen  Civil—
beamten  der  bayerischen  Militärverwaltung.

83.
Der  Unterstützungsverein  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Kriegsministeriums.

8  4.

Dem  Unterstützungsvereine  stehen  Korporationsrechte  zu.

§  5.

Die  im  §  2  aufgeführten,  vom  1.  Februar  1899  ab  zur  Anstellung  gelangenden
Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  erwerben  die  Mitgliedschaft  des  Unterstützungsvereins
  mit  der  Anstellung.

Dem  Verwaltungsrathe  ist  die  Prüfung  des  Rechts  zur  Mitgliedschaft,  die  Anerkennung
desselben  durch  Ausstellung  der  Mitgliedschaftsurkunde  und  gegebenen  Falls  die  Zurückweisung
auf  Grund  der  Satzungen  vorbehalten.  1

Die  Einweisung  der  zu  zahlenden  satzungsgemäßen  Beiträge  erfolgt  nach  Maßgabe  der
hiefür  jeweils  bestehenden  besonderen  Anordnungen.

§  6.

Jene  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten,  welche  in  der  Zeit  vom
1.  Juli  1887  bis  1.  Februar  1899  zur  ersten  Anstellung  gelangt  sind,  sind  berechtigt,
die  Mitgliedschaft  des  Unterstützungsvereins  zu  erwerben,  soferne  sie  entweder  noch  im  aktiven
Dienste  stehen  oder  mit  Pension  beziehungsweise  Wartegeld  ausgeschieden  sind.

Auf  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Beamte,  welche  in  der  vorgenannten  Zeit
angestellt  worden,  jedoch  in  der  im  §  13  Abs.  1  und  2  erwähnten  Weise  ausgeschieden
oder  des  Rechts  auf  den  Bezug  der  Pension  verlustig  gegangen  sind,  finden  die  dort  gegebenen
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  bezüglichen  Erklärungen  der  noch  im  aktiven  Dienste  stehenden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  oberen  Beamten  haben  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  zu  erfolgen
und  werden  von  dieser  dem  Verwaltungsrathe  mitgetheilt.

Die  Erklärungen  aller  übrigen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  sind
unmittelbar  an  den  Verwaltungsrath  zu  richten.

Die  Erklärungen  müssen  innerhalb  eines  Jahres  vom  1.  Februar  1899  an  erfolgt  sein.