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zur Mitgliedschaft vorzunehmen und die Mitgliedschaftsurkunde auszustellen bezw. die Zurück—
weisung von der Mitgliedschaft zu verfügen.
Die Erwerbung der Mitgliedschaft seitens der in §§ 6 und 8 der Satzungen genannten
Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten erfolgt nur auf Antrag und regelt
sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzungen.
4.
Die zum Verein zu entrichtenden Beiträge der im aktiven Dienste stehenden Offiziere,
Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden von dem Verwaltungsrathe bei jener Kasse,
welcher die Zahlung des Gehalts obliegt, zur Einhebung angewiesen. Diese Anweisung er—
folgt hinsichtlich der Neuangestellten auf Grund der dem Verwaltungsrathe vom Kriegsministerium
jeweils mitzutheilenden Gehaltseinweisungen, hinsichtlich der übrigen aktiven Offiziere
2c. auf Grund der Anträge auf Verleihung der Mitgliedschaft und der hiebei vorzulegenden
einschlägigen Nachweise.
Die Beiträge der am 1. Februar 1899 bereits ausgeschiedenen und zur Vereinsmitgliedschaft
zugelassenen Offiziere 2c. werden vom Verwaltungsrathe bei der K. General-Militär=Kasse
(Militär-Pensions-Kasse) zur Einhebung angewiesen.
5.
Behufs Prüfung der Frage, ob eine Erhöhung der Beiträge im Sinne des § 16
Absatz 3 und 4 der Satzungen einzutreten hat, wird bei Neuangestellten das Kriegsministerium
der Gehaltseinweisung die erforderliche Angabe über die Geburtsdaten beifügen; in
allen übrigen Fällen hat der die Mitgliedschaft Nachsuchende selbst die nöthigen Nachweise
zu erbringen.
C.
Von der vom Kriegsministerium — Abtheilung für das Invalidenwesen — erlassenen
Anweisung der satzungsmäßigen Unterstützungen (§ 33 der Satzungen) erhält der Verwaltungsrath
einen Abdruck.
7.
Wegen Ueberweisung des mit Gesetz vom 12 Mai 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 225 — dem Unterstützungsvereine zugewendeten Stammkapitals erfolgt besondere
Verfügung des Kriegsministeriums.
8.
Anordnungen über die rechnerische Behandlung der Einnahmen und Ausgaben des
Vereins bleiben vorbehalten.
9
Der Verwaltungsrath hat mit dem 1. Februar 1899 seine Thätigkeit aufzunehmen.