Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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zur  Mitgliedschaft  vorzunehmen  und  die  Mitgliedschaftsurkunde  auszustellen  bezw.  die  Zurück—
weisung  von  der  Mitgliedschaft  zu  verfügen.

Die  Erwerbung  der  Mitgliedschaft  seitens  der  in  §§  6  und  8  der  Satzungen  genannten
  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  erfolgt  nur  auf  Antrag  und  regelt
sich  nach  den  einschlägigen  Bestimmungen  der  Satzungen.

4.

Die  zum  Verein  zu  entrichtenden  Beiträge  der  im  aktiven  Dienste  stehenden  Offiziere,
Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  bei  jener  Kasse,
welcher  die  Zahlung  des  Gehalts  obliegt,  zur  Einhebung  angewiesen.  Diese  Anweisung  er—
folgt  hinsichtlich  der  Neuangestellten  auf  Grund  der  dem  Verwaltungsrathe  vom  Kriegsministerium
  jeweils  mitzutheilenden  Gehaltseinweisungen,  hinsichtlich  der  übrigen  aktiven  Offiziere
  2c.  auf  Grund  der  Anträge  auf  Verleihung  der  Mitgliedschaft  und  der  hiebei  vorzulegenden
  einschlägigen  Nachweise.

Die  Beiträge  der  am  1.  Februar  1899  bereits  ausgeschiedenen  und  zur  Vereinsmitgliedschaft
  zugelassenen  Offiziere  2c.  werden  vom  Verwaltungsrathe  bei  der  K.  General-Militär=Kasse
  (Militär-Pensions-Kasse)  zur  Einhebung  angewiesen.

5.

Behufs  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  Erhöhung  der  Beiträge  im  Sinne  des  §  16
Absatz  3  und  4  der  Satzungen  einzutreten  hat,  wird  bei  Neuangestellten  das  Kriegsministerium
  der  Gehaltseinweisung  die  erforderliche  Angabe  über  die  Geburtsdaten  beifügen;  in
allen  übrigen  Fällen  hat  der  die  Mitgliedschaft  Nachsuchende  selbst  die  nöthigen  Nachweise
zu  erbringen.

C.

Von  der  vom  Kriegsministerium  —  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  —  erlassenen
Anweisung  der  satzungsmäßigen  Unterstützungen  (§  33  der  Satzungen)  erhält  der  Verwaltungsrath
  einen  Abdruck.

7.

Wegen  Ueberweisung  des  mit  Gesetz  vom  12  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  225  —  dem  Unterstützungsvereine  zugewendeten  Stammkapitals  erfolgt  besondere
  Verfügung  des  Kriegsministeriums.

8.

Anordnungen  über  die  rechnerische  Behandlung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des

Vereins  bleiben  vorbehalten.
9

Der  Verwaltungsrath  hat  mit  dem  1.  Februar  1899  seine  Thätigkeit  aufzunehmen.