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kau — verhältnißmäßig noch einmal so hoch herangezogen, als die bereits im
Schutze alter Hauptdeiche liegenden. Hiernach sind im Kataster die Beiträge
zu den Neubaukosten besonders berechnet (Kolonne B.).
S. 8.
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im Laufe
der Jahre 1858. und 1859. aus der ständischen Därieznsrasse für die Provinz
Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Darlehn
bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der gedachten
Kasse in Gemaßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Bedingungen
zurückzuzahlen und zu verzinsen.
Ebenso werden die den Deichgenossen in den Jahren 1859. bis 1861.
aus der Kämmereikasse der Stadt Breslau zu den gedachten Bauten gewährten
Darlehne als Schulden des Verbandes anerkannt. Von denselben sind
diejenigen Summen, welche ausdrücklich als Vorschüsse auf die Deichbeiträge
der Stadt gegeben worden, gegen solche aufzurechnen und, soweit dies nicht
angeht, duch Beiträge der Deichgenossen zu decken, die übrigen aber vom
1. Januar 1862. ab in vier und zwanzig Jahren in gleicher Weise wie das
Darlehn aus der ständischen Darlehnskasse zurückzuzahlen. Diese Vorschüsse
und das Darlehn sind von den Zahlungstagen ab mit vier und ein halb vom
Hundert zu verzinsen.
g. 9.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird vorlaͤufig auf jaͤhrlich acht Silbergroschen
fuͤr den Normalmorgen und die Hoͤhe des anzusammelnden Reservefonds
auf zweitausend Thaler festgesetzt.
S. 10.
Die schon von früher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der
Deichverband übernimmt, gehen mit Ausnahme der darauf stehenden Baulichkeiten
und Bäume, gleich den neuen Anlagen, in dessen Eigenthum und
Nutzung über.
An den Stellen, wo der Deich als Straße, als Straßenübergang und
als Zugang zu Ein= und Ausladestellen dient, desgleichen wo er innerhalb eingefriedigter
Grundstücke liegt, sind von der Deichverwaleuny, bei Konkurren
anderer öffentlicher Interessen im Einvernehmen mit der Polizeibehörde, sons
nach Anhörung der betheiligten Grundbesitzer, solche Veranstaltungen zu treffen,
daß durch die anderweite Benutzung oder die Einfriedigung des Deiches die
Tüchtigkeit und Vertheidigungsfähigkeit desselben nicht verringert wird.
(Nr. 5461.) Auch