Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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kau  —  verhältnißmäßig  noch  einmal  so  hoch  herangezogen,  als  die  bereits  im
Schutze  alter  Hauptdeiche  liegenden.  Hiernach  sind  im  Kataster  die  Beiträge
zu  den  Neubaukosten  besonders  berechnet  (Kolonne  B.).

S.  8.

Das  den  Deichgenossen  vor  der  Vereinigung  zum  Deichverbande  im  Laufe
der  Jahre  1858.  und  1859.  aus  der  ständischen  Därieznsrasse  für  die  Provinz
Schlesien  zur  Herstellung  der  Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  gewährte  Darlehn
  bildet  eine  Schuld  des  Verbandes  und  ist  unter  den  von  der  gedachten
Kasse  in  Gemaßheit  ihrer  Statuten  vom  5.  Dezember  1854.  bestimmten  Bedingungen
  zurückzuzahlen  und  zu  verzinsen.

Ebenso  werden  die  den  Deichgenossen  in  den  Jahren  1859.  bis  1861.
aus  der  Kämmereikasse  der  Stadt  Breslau  zu  den  gedachten  Bauten  gewährten
  Darlehne  als  Schulden  des  Verbandes  anerkannt.  Von  denselben  sind
diejenigen  Summen,  welche  ausdrücklich  als  Vorschüsse  auf  die  Deichbeiträge
der  Stadt  gegeben  worden,  gegen  solche  aufzurechnen  und,  soweit  dies  nicht
angeht,  duch  Beiträge  der  Deichgenossen  zu  decken,  die  übrigen  aber  vom
1.  Januar  1862.  ab  in  vier  und  zwanzig  Jahren  in  gleicher  Weise  wie  das
Darlehn  aus  der  ständischen  Darlehnskasse  zurückzuzahlen.  Diese  Vorschüsse
und  das  Darlehn  sind  von  den  Zahlungstagen  ab  mit  vier  und  ein  halb  vom
Hundert  zu  verzinsen.

g.  9.

Der  gewoͤhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  vorlaͤufig  auf  jaͤhrlich  acht  Silbergroschen
  fuͤr  den  Normalmorgen  und  die  Hoͤhe  des  anzusammelnden  Reservefonds
  auf  zweitausend  Thaler  festgesetzt.

S.  10.

Die  schon  von  früher  bestehenden  Deichstrecken,  deren  Unterhaltung  der
Deichverband  übernimmt,  gehen  mit  Ausnahme  der  darauf  stehenden  Baulichkeiten
  und  Bäume,  gleich  den  neuen  Anlagen,  in  dessen  Eigenthum  und
Nutzung  über.

An  den  Stellen,  wo  der  Deich  als  Straße,  als  Straßenübergang  und
als  Zugang  zu  Ein=  und  Ausladestellen  dient,  desgleichen  wo  er  innerhalb  eingefriedigter
  Grundstücke  liegt,  sind  von  der  Deichverwaleuny,  bei  Konkurren
anderer  öffentlicher  Interessen  im  Einvernehmen  mit  der  Polizeibehörde,  sons
nach  Anhörung  der  betheiligten  Grundbesitzer,  solche  Veranstaltungen  zu  treffen,
daß  durch  die  anderweite  Benutzung  oder  die  Einfriedigung  des  Deiches  die
Tüchtigkeit  und  Vertheidigungsfähigkeit  desselben  nicht  verringert  wird.

(Nr.  5461.)  Auch